Überblick

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ab. Auf Basis der Eintragungen im Lohnkonto ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Bescheinigung bestimmte Angaben vorzunehmen, z. B. Dauer des Dienstverhältnisses, Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Steuern oder steuerfreie Bezüge. Diese und weitere Angaben müssen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung sowie die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung beruhen auf § 41b EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO und R 41b LStR. Die OFD Frankfurt gibt einen Überblick über alle BMF-Schreiben seit 2016 zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und besonderen Lohnsteuerbescheinigung, s. OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.9.2023, S 2378 A – 00021 –St 213. Für die Lohnsteuerbescheinigung 2024 sind neben den Ausführungen im BMF-Schreiben v. 8.9.2023, IV C 5 – S 2533/19/10030 :005, BStBl 2023 I S. 1653, zur Bekanntmachung des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024, auch die Vorgaben im BMF-Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911, sowie im BMF-Schreiben v. 9.9.2020, IV C 5 - S 2533/19/10030 :002, BStBl 2020 I S. 926, bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu beachten. Für die Bekanntgabe des Vordruckmusters für das Kalenderjahr 2023 s. das BMF-Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 -S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397

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