FinMin Hamburg, 17.6.2020, S 2334 - 2017/001 - 52

Im Fach-Info 2/2017 hatten wir darüber berichtet, dass in einem FG-Verfahren streitig war, welche Bemessungsgrundlage zur Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines ausländischen Kfz zur privaten Nutzung, für das kein inländischer Bruttolistenpreis existiert, heranzuziehen ist.

Das FG hatte – entsprechend der Bruttolistenpreismethode – nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen, sondern auf die typischen Abgabepreise eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers abgestellt. Diesen Abgabepreis hat es anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft und gelangte auf dieser Basis auf einen geschätzten und insoweit auch generalisierten Bruttolistenpreis.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.11.2017 (Az. III R 20/16) entschieden, dass der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Nach Auffassung des BFH ist der inländische Bruttolistenpreis dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Da das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nach Ansicht des BFH nicht außer Acht gelassen hat, wurde die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Einsprüche, die aufgrund dieses Verfahrens zum Ruhen gebracht worden sind, können nunmehr bearbeitet werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

EStG § 8 Abs. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge