Der am Arbeitsplatz notwendige Bewegungsfreiraum ergibt sich aus den Maßen des menschlichen Körpers (vgl. Anthropometrie). In der ASR A1.2 wird nach Funktionsflächen, Bewegungsflächen und Verkehrswegeflächen differenziert (vgl. Abb. 4).

Abb. 4: Flächen am Arbeitsplatz nach ASR A2.1

Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss nach ASR A2.1 für eine Person mindestens 1,5 m2 betragen. Sind Arbeitsplätze nebeneinander angeordnet, dann muss ein Mindestabstand von 1,2 m eingehalten werden. Bei der Bemessung der Bewegungsflächen müssen weiterhin die möglichen einzunehmenden Körperhaltungen berücksichtigt werden (wie z. B. beim Öffnen von Auszügen in Bodennähe).

Funktionsflächen sind z. B. die Flächen unterhalb eines Schubladenauszugs oder der Öffnungsbereich von Schranktüren.

Die Verkehrswegefläche (einschließlich der Fluchtwege und Gänge zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen) ergibt sich aus der Benutzeranzahl. Entsprechende Werte sind in ASR A1.8 enthalten. Bei bis zu 5 Benutzern beträgt z. B. die Mindestbreite der Verkehrswege 0,8 m.

Weiterhin sind Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen sowie Flächen für Sicherheitsabstände zu berücksichtigen.

Ausschlaggebend für die Dimensionierung des Bewegungsfreiraumes ist der größte Nutzer; deswegen ist die Bemessungsgrundlage das 95. Perzentil der Nutzergruppe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge