Da Ergonomie eine äußerst dynamische Wissenschaft ist, hinken die nationalen und europä­ischen Regelwerke und Vorschriften den Erkenntnissen der Ergonomie zum Teil ganz erheblich hinterher. Der in vielen Vorschriften enthaltene Begriff der "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse" und die Verpflichtung diese zu beachten, ist rechtlich also eine Form der notwendigen Aktualitätsgarantie.

Die Pflicht, die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, enthalten z. B.

§ 4 Arbeitsschutzgesetz bringt dies so zum Ausdruck: "Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: … bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."

Leider sind diese allgemeinen Grundsätze nur wenigen in Ihrer Bedeutung und Konsequenz bekannt bzw. noch weniger werden diese in der Praxis angewendet. So ist Prof. Rühmann beizupflichten:

Zitat

Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Verhaltensergonomie oft die einzige Möglichkeit darstellt, mit der sich der Mitarbeiter vor einem erhöhten Gesundheitsrisiko schützen kann, und nicht immer stellen derartige Maßnahmen eine Bankrotterklärung der Verhält­nisergonomie dar.[1]

Der Arbeitgeber ist besonders dem Mitarbeiter verpflichtet. Er hat Maßnahmen zum Schutz des Mitarbeiters zu treffen, diese zu überprüfen und anzupassen. "Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." (§ 3 ArbSchG).

 
Wichtig

Kein einmaliger Prozess

Das ist kein einmaliger, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der sich am sinnvollsten mit der Gefährdungsbeurteilung verbinden lässt, wenn diese auch kontinuierlich entsprechend den Veränderungen fortgeschrieben wird. Die Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (DIN EN ISO 6385:2016-12) bringen es auf den Punkt: "Die Beachtung von ergonomischen Grundsätzen betrifft den gesamten Lebenszyklus des Arbeitssystems, von Konzeption über Entwicklung, Umsetzung und Ausführung, Nutzung, Instandhaltung und Unterstützung bis zur Außerbetriebnahme."

§§ 15 bis 17 Arbeitsschutzgesetz nehmen aber auch den Arbeitnehmer in die Pflicht. Der Mitarbeiter muss

  • für die Sicherheit und Gesundheit der Personen sorgen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (Gesunde Führung),
  • Schutzvorrichtungen und Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (PSA),
  • dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (Mitteilungspflicht),
  • gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber dabei unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen (Mitwirkungspflicht).

Die Mitgestaltung des eigenen Arbeitsplatzes fördert die Zufriedenheit und das Wohlbefinden und ermöglicht eine konsequente Einbeziehung der individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen über die reine gesetzliche Pflichterfüllung hinaus. Die Mitgestaltung der Arbeitswelt, ausreichende Informationen über betriebliche Abläufe sowie die Anerkennung von Leistung sind Schlüsselkomponenten, die ein gutes Betriebsklima fördern und sich vorteilhaft auf die Gesundheit und Motivation der Beschäftigten auswirken.

Weiterführende Vorschriften sind:

  • BGHM-I 101 "Mensch und Arbeitsplatz"
  • DIN EN ISO 6385:2016-12 "Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen"
  • DIN EN 614 "Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Gestaltungsgrundsätze"
[1] Rühmann: Ergonomische Bewertung und Gestaltung von Produktionsarbeitsplätzen – nur eine Frage der Unternehmenskultur?, Ergonomie aktuell, Ausgabe 005, 2004, S. 2–6.

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