Zusammenfassung

 
Begriff

Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen vom Arbeitgeber bestellt werden, wenn die im Arbeitssicherheitsgesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister haupt- oder nebenamtlich bestellt werden, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die Grundlage für die Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Es regelt insbesondere, wann Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden müssen, welche Aufgaben sie haben und welche Qualifikationen sie aufweisen müssen. Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" konkretisiert die Anforderungen des ASiG hinsichtlich der Fachkunde, der Einsatzzeitberechnung und den Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

1 Unterstützung des Arbeitgebers

Durch den Einsatz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll erreicht werden, dass (so die Grundsätze des ASiG)

  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  • gesicherte […] sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Damit diese Grundsätze erfüllt werden können, sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen, die im Folgenden dargestellt werden.

2 Schriftliche Bestellung

Der Arbeitgeber muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Die in der Bestellung zu beschreibenden Aufgaben gem. § 6 ASiG sind an die Betriebsart (und deren Unfall- und Gesundheitsgefahren) anzupassen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen.

Das ist nur möglich, wenn die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber unterstützt werden, soweit das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel). Näher beschreibt das ASiG die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers allerdings nicht. Damit entsteht häufig ein Rechtfertigungsbedarf bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese müssen i. d. R. mit einem begrenzten Budget auskommen und von Fall zu Fall begründen, warum sie ohne Sekretärin, Dienstfahrzeug, Handy, PC, div. Datenbanken, Internet-Zugriff, Videokamera, Digitalkamera, Scanner, Farblaserdrucker, Schallpegelmesser, Globe-Thermometer oder Beleuchtungsstärkemesser ihre Arbeit nur schlecht erledigen können.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Fachkräften für Arbeitssicherheit die erforderliche Fortbildung ermöglichen (Kosten trägt der Arbeitgeber).

3 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz konkretisiert die Aufgaben):

Beratung bei:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • Beschaffung technischer Arbeitsmittel und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung und sonstige Fragen der Ergonomie,
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

Prüfen von:

  • Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln vor der Inbetriebnahme,
  • Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung;

Kontrollieren:

  • Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen und festgestellte Mängel mitteilen, Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken,
  • Benutzung von Körperschutzmitteln,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen ermitteln, Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen;

Hinwirken:

  • Sicherheitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten.

Anlage 2 DGUV V 2 beschreibt diese Aufgaben (Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil der Betreuung) detailliert.

3.1 Grundbetreuung

3.1.1 Aufgabenfelder

Folgende Aufgabenfelder gehören zu den Grundbetreuungsaufgaben für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Anlage 2 DGUV-V 2, zu den Details siehe dort):

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen);
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention);
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhaltensprävention, z. B. Unterstützung bei Unterweisungen);
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit (z. B. Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation);
  • Untersuchung nach Er...

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