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DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (Muster-Unfallverhütungsvorschrift)

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[Vorspann]

Legende Muster-Unfallverhütungsvorschrift: (kursiv): Unfallversicherungsträger-spezifische Regelungen bzw. Regelungsmöglichkeiten

§§ 1 - 6 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

 

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

 

(2) Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

 

(3) Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

 

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu ... (Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT einsetzen; Anlage 3: Obergrenze 50; Anlage 4: 20) … beträgt.

 

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
  • von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0

zu berücksichtigen.

 

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelf...

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