Begriff

Eine Entsendung liegt vor, wenn Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens für mittelfristige Aufenthalte ins Ausland entsandt werden. Kürzere Aufenthalte werden dabei als Abordnung bzw. Dienstreise, längere Aufenthalte als Versetzung bezeichnet. Möglich ist aber auch eine Entsendung innerhalb der Bundesrepublik im Rahmen einer Konzernbeschäftigung.

Andererseits erfasst der Begriff der Entsendung den zeitlich begrenzten Einsatz von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen im deutschen Inland.

Es gelten die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sind die Entsenderichtlinie der EU (96/71/EG), die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG und das darauf basierende Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG; bei Entsendungen ins EU-Ausland gelten die dortigen Umsetzungsgesetze der Richtlinie entsprechend) sowie die Rom I-VO (die das bisher geltende Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) abgelöst hat.

Lohnsteuer: Allgemeine Ausführungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA enthält das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643. Zur Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerverfahren bei unterjähriger Auslandstätigkeit s. BMF-Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002. Besteht kein DBA, kann eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass v. 31.10.1983, IV B 6 – S 2293 – 50/83, BStBl 1983 I S. 470, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473, infrage kommen. Zum aktuellen Stand des gültigen Doppelbesteuerungsabkommens s. das BMF-Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 - S 1301/21/10048 :004, BStBl 2023 I S. 195.

Sozialversicherung: § 4 SGB IV regelt für alle Zweige der Sozialversicherung die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei Entsendung. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ist außerdem das GR v. 18.3.2020-I anzuwenden. Für die EU-Staaten sowie die EWR-Staaten und die Schweiz gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Des Weiteren sind die Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit zu berücksichtigen.

 

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