Sachverhalt

Herr L ist russischer Staatsbürger und in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit vom 20.8.2023 bis 22.6.2025 wird er von seinem Arbeitgeber in die Schweiz entsandt. Das Gehalt wird weiterhin in Deutschland gezahlt.

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich und welche Versicherung trifft zu?

Ergebnis

Es handelt sich um eine Entsendung. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/04 ist nicht anwendbar, da Herr L nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates hat. Auch die alte Verordnung 1408/71 greift in diesem Fall nicht, da sie im Verhältnis zur Schweiz ebenfalls die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates voraussetzt. Anwendbar ist allerdings das bilaterale deutsch-schweizerische Abkommen. Dies sieht die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die ersten 24 Monate der Entsendung vor. Das Abkommen umfasst allerdings nicht die Pflegeversicherung. Für diese bleibt die Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung bestehen.

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