Damit eine Entsendung nach dem Abkommensrecht vorliegt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Abkommen beachtet werden. Sollten diese nicht erfüllt werden, wäre eine Ausstrahlung nach deutschem Recht zu prüfen.

 
Wichtig

Doppelversicherungen sind möglich

Die Abkommen über Soziale Sicherheit erstrecken sich in der Regel nicht auf alle Versicherungszweige. Die Prüfung einer Entsendung kann nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige erfolgen. Dies hat zur Folge, dass es in den nicht von den Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen kann.

2.1 Entsendung in Abkommensstaat

Die in den Abkommen vereinbarten Regelungen zur Entsendung enthalten in der Regel keine weiteren Ergänzungen zur deutschen Definition der Entsendung. Grundsätzlich liegt eine Entsendung in einem Abkommensstaat vor, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung nach deutschem Recht vorliegen. Besonderheiten im Bereich der Entsendungen gibt es im deutsch-albanischen, deutsch-australischen, deutsch-brasilianischen, deutsch-chinesischen, deutsch-indischen, deutsch-moldauischen, deutsch-philippinischen, deutsch-quebecischen sowie im deutsch-uruguayischen Abkommen über Soziale Sicherheit.

2.1.1 Deutsch-albanisches Abkommen

Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus,
  • der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert,
  • der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber,
  • das Entgelt wird vom entsendenden Arbeitgeber weiter getragen, sofern die Entsendung im Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten überschreitet,
  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat,
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.

2.1.2 Deutsch-australisches Abkommen

Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.[1]
  • Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat.
  • Die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder australischem Recht dar.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
  • Das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.

2.1.3 Deutsch-brasilianisches Abkommen

Nach dem deutsch-brasilianischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.
  • Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat.
  • Die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder brasilianischem Recht dar.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.

2.1.4 Deutsch-chinesisches Abkommen

Eine Entsendung nach dem deutsch-chinesischen Abkommen liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.

2.1.5 Deutsch indisches Abkommen

Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Diese liegt vor, wenn das entsendende Unternehmen im Entsendestaat nicht nur Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Hierbei ist es ausreichend, wenn

    • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat hat;
    • die Entsendung keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder indischem Recht darstellt;
    • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht;
    • das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.

2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen

Nach dem deutsch-moldauischen Abkommen liegt eine Entsendung vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus.
  • Die Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt.
  • Die Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt. Sie bleibt weiterhin in der Organisation des entsendenden Unternehmens eingegliedert, der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen das entsendende Unternehmen und der Arbeitgeber übt im Entsendestaat das Direktionsrecht aus. Des Weiteren wird das Arbeitsentgelt weiter vom entsendenden Unternehmen gezahlt, sofern die Entsendung die Dauer von 2 Monaten überschreitet.
  • Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Per...

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