Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existieren mit allen bedeutenden Industrienationen. Sie regeln die Zuweisung des Besteuerungsrechts von Arbeitslohn, um eine mehrfache Besteuerung zu verhindern.
Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.[1]
Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat ist entscheidend
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind grundsätzlich im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Das Besteuerungsrecht behält aber regelmäßig der Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat nicht mehr als 183 Tage im Jahr beträgt.
Auch mehrere aufeinanderfolgende Entsendungszeiträume können einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt i. S. d. § 9 Satz 2 AO bilden, sofern objektive Umstände festgestellt werden, die für einen solchen Zusammenhang und eine Fortdauer des Anlasses sprechen.[2]
Besteht kein DBA mit dem ausländischen Staat, so ist der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden.[3]
S. Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts,
BMF, Schreiben v. 10.6.2022, IV C 5– S 2293/19/10012:001, BStBl 2022 I S. 997; EuGH, Urteil v. 7.9.2023, C-15/22 (RF/FA G): Zur Ungleichbehandlung von durch Deutschland oder der EU-finanzierten Entwicklungshilfe-Tätigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass; keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten.
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