3.1 Grund-Entlastungsbetrag für das erste Kind
Der Grund-Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2023 4.260 EUR[1] im Kalenderjahr und wird von der Summe der Einkünfte abgezogen.[2] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um 1/12.[3]
Verwitwete Steuerpflichtige
Verwitwete Steuerpflichtige erhalten den Entlastungsbetrag, wenn sie noch die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens zur Einkommensteuer erfüllen; also zeitanteilig im Todesjahr des Ehepartners und im darauffolgenden Kalenderjahr. Der Entlastungsbetrag kann erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten gewährt werden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in diesem Fall als Freibetrag in der ELStAM-Datenbank eingetragen.[4] Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt zu stellen.[5] Der Entlastungsbetrag wird den anderen abziehbaren Beträgen hinzugerechnet, für welche die Antragsgrenze von 600 EUR zu beachten ist.[6]
Entlastungsbetrag kann nicht erhöht werden
Auch wenn der andere Elternteil seine Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem Alleinerziehenden kein über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinausgehender Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt wird.[7]
3.2 Erhöhungsbetrag bei 2 und mehr Kindern
Der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt 240 EUR jährlich; sog. Erhöhungsbetrag.[1] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungserhöhungsbetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungserhöhungsbetrag um 1/12.[2]
Der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet. Der Erhöhungsbetrag kann vom Steuerpflichtigen beim Wohnsitzfinanzamt als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt und als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet werden.
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