Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig für Arbeitnehmer mit Steuerklasse II, wenn sie nicht ganzjährig anzuwenden ist.[1] Ansonsten ergäbe sich durch eine ganzjährige Ermittlung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse II (oder I) eine unzutreffende Lohnsteuer.

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