Eine erhebliche Anzahl von bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sieht Freistellungen des Arbeitnehmers aus besonderem Anlass für im Regelfall kurze Zeiträume vor. Einige seien anliegend aufgeführt.
2.1 Besuch der Berufsschule
§ 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet den Ausbilder, den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht (und an den Prüfungen) freizustellen. Die Freistellung umfasst neben den eigentlichen Unterrichtsterminen, einschließlich der Pausen (sachnotwendig), auch die Wegezeiten zwischen betrieblicher Ausbildungsstätte und Berufsschule. Die Freistellung hat in gleicher Weise für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattzufinden. Sie ist nicht auf Berufsschulpflichtige beschränkt. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen. Aus der Freistellung ergibt sich, dass die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG auf die Arbeitszeit anzurechnen ist; parallel zu der Regelung bei Jugendlichen (s. u.) dürfte sich die Anrechnung auf die eigentliche Unterrichts-/Ausbildungszeit einschließlich der Pausen beschränken.
Für volljährige Berufsschulpflichtige begründet § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schließlich ein Verbot der Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht; im Anschluss an den Berufsschulunterricht dürfen sie aber beschäftigt werden.
Für Jugendliche (Arbeitnehmer älter als 15, aber noch nicht 18 Jahre alt, § 2 Abs. 2 JArbSchG) gelten weitergehende Schutzregelungen. Der Arbeitgeber ist zunächst einmal wie nach § 15 BBiG verpflichtet, Jugendliche für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ebenso hat der Arbeitgeber Jugendliche für Ausbildungsmaßnahmen freizustellen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstelle durchzuführen sind. Nicht anzurechnen sind die Wegezeiten.
Über die Freistellung für Zeiten des Berufsschulunterrichts und der außerbetrieblichen Ausbildung hinaus darf der Arbeitgeber Jugendliche in folgenden Fällen nicht beschäftigen:
- Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht.
- An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf der Arbeitgeber den Jugendlichen einmal wöchentlich nicht beschäftigen.; dieser Ausfalltag wird auf die Arbeitszeit mit 8 Stunden angerechnet (dazu unten). Hat der Jugendliche an weiteren Tagen mehr als 5 Unterrichtsstunden, so darf er an diesen Tagen gleichwohl auch im Betrieb beschäftigt werden, Ausnahme:
- In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen darf der Jugendliche in dieser Woche nicht beschäftigt werden. Lediglich zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zugelassen. Die Berufsschulwochen werden auf die Arbeitszeit mit 40 Stunden angerechnet.
Die Anrechnung von 8 Stunden kann der Arbeitgeber in jedem Fall auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden vornehmen. Das gilt auch, wenn im Betrieb kürzer gearbeitet wird.
2.2 Freistellung Auszubildender zur Teilnahme an Prüfungen
Allgemein für alle in einem Berufsausbildungsverhältnis Beschäftigten begründet § 15 BBiG die Pflicht des Ausbilders zur Freistellung der Auszubildenden für die Prüfung. Der Freistellungsanspruch besteht für die Zeit der Prüfung einschließlich notwendiger Wegezeiten sowie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG seit dem 1.1.2020 auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Will der Auszubildende sich darüber hinaus vor der Prüfung vorbereiten, muss er Urlaub nehmen.
Für Jugendliche (mindestens 15 Jahre, noch nicht 18 Jahre alt) sieht § 10 JArbSchG eine weitergehende Freistellung vor. Freizustellen ist der Jugendliche demnach
- für die Teilnahme an Prüfungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sowie
- an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden Arbeitstag; liegt zwischen dem Prüfungstag und dem letzten vorausgehenden Arbeitstag mindestens ein weiterer Kalendertag (z. B. Samstag, Sonntag), so besteht der Freistellungsanspruch nicht.
Die Zeiten der Teilnahme an der Prüfung einschließlich der Pausen sind als solche auf die Arbeitszeit anzurechnen, der vorangehende Tag mit 8 Stunden. Ein Entgeltausfall darf insgesamt nicht eintreten.
2.3 Freistellung Jugendlicher zu ärztlichen Untersuchungen
Für den Gesundheitsschutz jugendlicher (Alter 15 bis unter 18 Jahre) Arbeitnehmer sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Reihe ärztlicher Untersuchungen vor. Für diese Untersuchungen schafft § 43 JArbSchG einen eigenen Freistellungsanspruch der Jugendlichen. Der Arbeitgeber hat danach den Jugendlichen für ...