Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des JArbSchG § 10 Abs 4 S 1 enthält insofern eine über die allgemeine Regelung des JArbSchG § 10 Abs 1 hinausgehende Verbesserung des Arbeitszeitschutzes der über 16 Jahre alten Jugendlichen, als diesen eine Verkürzung der üblichen Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer ihres Betriebs oder ihrer Betriebsabteilung auf weniger als 44 Stunden in der Woche oder auf weniger als 8 Stunden am Tage in dem gleichen Umfang zugute kommen muß.

2. Dagegen enthält JArbSchG § 10 Abs 4 kein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher an solchen Tagen, die für die erwachsenen Arbeitnehmer bei einer Wochenarbeitszeit von 44 oder mehr Stunden infolge Einführung der Fünf-Tage-Woche arbeitsfrei sind. Die Jugendlichen dürfen an diesen Tagen bis zu den Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß JArbSchG § 10 Abs 1 oder Abs 4 (iS des Leitsatzes 1) beschäftigt werden.

3. Nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Berufsschulunterrichts (einschließlich der dazwischen liegenden Unterrichtspausen) ist nach JArbSchG § 13 Abs 2 auf die Arbeitszeit anzurechnen, die für den Berufsschulweg benötigte Zeit dagegen nicht.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.05.1961; Aktenzeichen 5 Sa 1/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437276

BAGE 13, 240 (LT1-3)

BAGE, 240

BB 1963, 190 (LT1-3)

DB 1963, 205 (LT1-3)

NJW 1963, 507

NJW 1963, 507 (LT1-3)

BetrR 1963, 127 (LT1-3)

AP § 10 JugArbSchutzG (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 930 Nr 1 (LT1-3)

AR-Blattei, Jugendarbeitsschutz Entsch 1 (LT1-3)

ArbuR 1963, 129

ArbuR 1963, 156 (LT1-3)

BArbBl 1963, 726 (LT1-3)

EzA § 10 JArbSchG, Nr 1

MDR 1963, 349

RiA 1963, 76 (LT1-3)

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