Dieser Sonderfall wird von § 2 Abs. 2 EFZG geregelt. Für Feiertage in einer Kurzarbeitsperiode fingiert die Bestimmung, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. Folglich hat der Arbeitgeber zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann allerdings nicht Entgelt in der Höhe fortzuzahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Vielmehr soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Fortzuzahlen sind also

  • das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt (diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 EFZG) und
  • ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.[1]

Während das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit nicht zu versteuern ist, unterliegt der vom Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 EFZG zu zahlende Betrag der Einkommensteuer, die vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Da der Arbeitgeber in der Kurzarbeitsphase Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge alleine trägt (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI), hat er auch die entsprechenden, auf das von ihm fortgezahlte Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zu übernehmen.[2] Diese Rechtsprechung wird in der Literatur auch auf die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erstreckt.[3]

[3] Erfurter Kommentar/Reinhard, 22. Aufl., § 2 EFZG Rz. 17 m. w. N.

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