Arbeitnehmer, denen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein behördliches Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne auferlegt wird, erhalten bei Verdienstausfall eine Entschädigung. Die Entschädigung wird in den ersten 6 Wochen der behördlichen Maßnahme in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes gezahlt, anschließend in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Gewähren Arbeitgeber zusätzlich zur Entschädigung einen Zuschuss, handelt es sich dabei, in Ermangelung anders lautender gesetzlicher Regelungen, immer um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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