Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt – auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen – entspricht der Höhe des im letzten Entgeltabrechnungszeitraum[1] erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts einschließlich der Sachbezüge, der vermögenswirksamen Leistungen, der Mehrarbeitsvergütungen und Arbeitsentgelt für Feier-/Ruhetage, jedoch ohne Einmalzahlungen und Kindergeld sowie ohne Berücksichtigung von Entgeltumwandlung und Regelungen des Übergangsbereichs. Es wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, aus dem das Regelentgelt zur Krankengeldberechnung[2] ermittelt wird.

 
Hinweis

Regelentgeltberechnung

Da auch Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für die Regelentgeltberechnung herangezogen werden, wird auch das Nettoentgelt aus diesem höheren Betrag vom Arbeitgeber bescheinigt.

Einnahmen aus der Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt darstellen, werden beim Regelentgelt nicht berücksichtigt. Entsprechend sind sie auch beim Nettoentgelt nicht vom Arbeitgeber zu bescheinigen.

Der so ermittelte Betrag bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.

Sehen arbeits- bzw. tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes Nettoarbeitsentgelt vor, als das der Berechnung der Sozialleistung zugrundeliegende, bestehen keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden.

Es ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.

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