Zusammenfassung

 
Begriff

Die Entgeltbescheinigung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen ist, enthält Angaben über den Entgeltabrechnungszeitraum, dem Gesamtbruttoentgelt, dem Nettoentgelt und den Auszahlungsbetrag. Diese Angaben sind durch die Entgeltbescheinigungsverordnung normiert und verbindlich vorgeschrieben.

Diese Entgeltbescheinigung ist nicht zu verwechseln mit der (elektronischen) Entgeltbescheinigung, die die Krankenkassen zur Berechnung des Kranken- oder Mutterschaftsgeldes benötigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Aus § 108 Abs. 1 GewO ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abrechnung des Arbeitsentgelts in Textform. Die Inhalte einer Entgeltbescheinigung sind in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) verbindlich vorgegeben.

Sozialversicherung

1 Zweck der Entgeltbescheinigung

Jeder Arbeitgeber hat die arbeitsrechtliche Verpflichtung, seinen Beschäftigten eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthält. Diese Entgeltbescheinigung dient nicht allein der Information des Beschäftigten, sondern auch als Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen oder anderen Dritten. So können beispielsweise Sozialleistungsträger bundesweit einheitliche Angaben der Entgeltbescheinigung entnehmen, z. B. beim Antrag auf Elterngeld.

Die Gewerbeordnung gibt hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung lediglich einen weiten Rahmen vor. Daher regelt die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) die konkret in der Entgeltbescheinigung abzubildenden Inhalte.

 
Hinweis

Entgeltabrechnung

In den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen sind die Vorgaben der EBV berücksichtigt.

2 Inhalte der Entgeltbescheinigung

Die Inhalte der Entgeltbescheinigung regelt § 1 EBV. In § 1 Abs. 1 EBV wird bestimmt, welche Angaben zum Arbeitgeber und zum Arbeitnehmer enthalten sein müssen. Die Mindestangaben zu den Entgeltbestandteilen bestimmt § 1 Abs. 2 EBV. Eine konkrete Definition des beschriebenen Begriffs "Gesamtbruttoentgelt" enthält § 1 Abs. 3 EBV.

3 Was in der Entgeltbescheinigung mindestens abzubilden ist

Gesamtbruttoentgelt

Welche Inhalte in die Entgeltbescheinigung mindestens aufzunehmen sind, regelt § 1 Abs. 2 EBV. Darzustellen ist dabei unter anderem das Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen.

Die Frage, welche Werte sich bei der Angabe des Gesamtbruttoentgelts erhöhend oder mindernd auswirken, lässt sich mit § 1 Abs. 3 EBV beantworten. Beispielsweise wird klargestellt, dass Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen (u .a. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) das anzugebende Gesamtbruttoentgelt erhöhen.

Geldwerte Vorteile

Um die in der Praxis auftretenden Auslegungsschwierigkeiten des in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EBV enthaltenen Begriffs "Geldwerte Vorteile" zu beseitigen, wurde dieser Begriff zwischenzeitlich in "Nebenbezüge" verändert. Es wurde klargestellt, dass zu den Nebenbezügen geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten – wie z. B. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder – gehören.

 
Hinweis

Religionszugehörigkeit darf nachträglich geschwärzt werden

Das Religions- oder Kirchensteuermerkmal ist in der Regel nicht notwendig zur Nachweisung gegenüber Dritten. Diese Angabe ist jedoch in der Entgeltbescheinigung enthalten. Arbeitnehmer können das Kirchsteuermerkmal bei der Vorlage gegenüber Dritten bei Bedarf schwärzen.

3.1 Kennzeichnung der Entgeltbescheinigung

Die Entgeltbescheinigung ist als "Bescheinigung nach § 108 Abs. 3 GewO" zu kennzeichnen. Dadurch ist für Sozialleistungsträger oder andere Stellen erkennbar, dass die enthaltenen Daten den Anforderungen der EBV entsprechen.

Entsprechend der heutigen betrieblichen Praxis ist geregelt, dass eine Entgeltbescheinigung nur dann auszustellen ist, wenn sich gegenüber dem vorherigen Entgeltabrechnungszeitraum eine Veränderung ergeben hat. Diese Regelung dient der Kostenersparnis. Jedoch ist dann in die folgende Entgeltbescheinigung ein Hinweis aufzunehmen, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt wurde. Dem Arbeitnehmer muss ein durchgehender Nachweis möglich sein.

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