Mit einer Änderungskündigung kann der Arbeitgeber bei Tarifgebundenheit der Vertragsparteien den tarifvertraglich festgelegten Mindeststandard, insbesondere den tariflichen Lohn, nicht unterschreiten.[1] Eine Änderungskündigung kommt daher regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber übertarifliche Leistungen erbringt. Eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Gehaltsreduzierung ist zudem nur begründet, wenn bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen.[2] Regelmäßig setzt eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft[3] und der Abwehr einer drohenden Insolvenz dient.[4]

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