Arbeitgeber muss vor einer Änderungskündigung kein Homeoffice anbieten
Wer als Arbeitgeber bei einem Standortwechsel kein Homeoffice als Alternative zu einer Änderungskündigung zur Zuweisung an einen anderen Arbeitsort anbietet, ist "aus der Zeit gefallen". So sah es das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. August 2020. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Homeoffice aufgrund der Pandemie zeige, dass das Arbeiten von zu Hause aus möglich sei und als "milderes Mittel" angeboten werden müsse. Das LAG Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung nun revidiert.
Der Fall: Arbeitnehmerin einer Berliner Bank will nicht nach Wuppertal
Die Arbeitnehmerin ist seit 1992 als Vertriebsassistentin in der Berliner Niederlassung einer Bank, deren Hauptsitz in Wuppertal ist, tätig. 2019 entschied das Unternehmen, den Betrieb in Berlin stillzulegen. Da die Vertriebsassistenz zukünftig ausschließlich von der Zentrale in Wuppertal erfolgen sollte, kündigte ihr der Arbeitgeber im Oktober 2019 das Arbeitsverhältnis zum Ende Mai 2020. Gleichzeitig bot er ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsort in Wuppertal an. Diese Änderungskündigung lehnte die Vertriebsassistentin ab.
Erste Instanz erklärt Änderungskündigung für unwirksam
Vor dem Arbeitsgericht Berlin machte sie geltend, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam sei. Vor einer Versetzung nach Wuppertal hätte der Arbeitgeber ihr als "milderes Mittel" anbieten müssen, dass sie ihre Tätigkeit weiter in Berlin aus dem Homeoffice ausübt. Sie könne ihre Tätigkeit unproblematisch auch von dort aus erledigen, zudem würden die Kolleginnen und Kollegen im Außendienst auch aus dem Homeoffice arbeiten. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Änderungskündigung für unwirksam.
Änderungskündigung: LAG lehnt Homeoffice als "milderes Mittel" ab
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hatte keinen Bestand. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seinem Urteil klar, dass der Arbeitgeber den neuen Arbeitsort der Mitarbeiterin durch eine Änderungskündigung wirksam durchsetzen kann. Er sei nicht verpflichtet, als "milderes Mittel" zunächst Homeoffice anzubieten.
In der Begründung betonte das Gericht, dass es zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gehöre, festzulegen, ob Mitarbeitende ihre Tätigkeit vor Ort im Betrieb erbringen müssen oder ob man ihnen Homeoffice anbietet. Vorliegend habe das Arbeitsgericht verkannt, dass nicht nur die Schließung der Berliner Niederlassung Teil des unternehmerischen Konzepts gewesen sei. Die Neuausrichtung habe gerade auch die Bündelung der Vertriebstätigkeit in der Wuppertaler Zentrale vorgesehen. Es sei daher unerheblich, dass die Arbeitnehmerin grundsätzlich auch im Homeoffice arbeiten könnte. Mit seiner Entscheidung habe das Arbeitsgericht Berlin seine Prüfungskompetenz überschritten.
Hinweis: LAG Berlin, Urteil vom 24.03.2021, Az: 4 Sa 1243/20; Vorinstanz Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2020, Az: 19 Ca 13189/19
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