Kurzbeschreibung

Gegenwärtig stehen viele Betriebe vor der Herausforderung, explodierenden Energiekosten zu begegnen. Diese Musterbetriebsvereinbarung enthält Regelungen zum betrieblichen Energiesparen.

Vorbemerkung

Die gegenwärtig am meisten verbreitete betriebsorganisatorische Abhilfemaßnahme ist die Einführung von Desksharing Systemen und damit verbunden der Abbau vorzuhaltender (und zu heizender) Büroflächen.[1]

Soweit der ökologische Aspekt im Mittelpunkt steht, wird die Zuständigkeit des Betriebsrats durch den betrieblichen Umweltschutz, § 89 BetrVG, darüber hinaus auch durch die §§ 43 Abs. 2 Satz 3, 45 Satz 1, 74 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 1 Ziff. 9 und 106 Abs. 3 Nrn. 5a, 5b BetrVG begründet.

Hat die Energiesparmaßnahme Auswirkung auf Arbeitsabläufe oder die Arbeitsplatzgestaltung, begründet dies nach § 90 BetrVG ein Beratungsrecht.

Sollen im Betrieb nicht nur arbeitgeberseitige Energiesparmaßnahmen umgesetzt, sondern auch Mitarbeiter zur Befolgung energiesparenden Verhaltens angehalten werden[2], löst dies als Ordnungsverhalten zusätzlich das Zustimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus.

[1] Desk Sharing als Mittel bleibt in dieser BV ausgeblendet, dies ist stattdessen in der BV "Shared Desk" umfassend dargestellt.
[2] Dafür müssen diese Verhaltenserwartungen nicht die Qualität einer rechtlichen Verbindlichkeit aufweisen.

Betriebsvereinbarung Energiesparen

Zwischen

.....................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.....................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

.....................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.....................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

Präambel

Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, die Risiken aus gestiegenen und möglicherweise weiter steigenden Energiekosten sowie eine Energiemangellage für den Arbeitgeber zu verringern.

Die Betriebsparteien verfolgen dabei übereinstimmend das Ziel, die Kosten für Strom und Gas, z.B. für Heizung und Beleuchtung, in vertretbarem Rahmen auf ein Minimum zu senken.

Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass die gegenwärtige Energielage eher ein Regelungsanlass ist, dauerhaft und nachhaltig kostenbewusst Energie im Betrieb zu nutzen. Dennoch erfolgt die Einführung mit dem übereinstimmenden Ziel, Energiesparmodelle, soweit sie sich in der Zukunft bewähren und auf positives Mitarbeiter[1]-Feedback stoßen, auch über eine erste Erprobungsphase hinaus fortzuführen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Diese Betriebsvereinbarung wird mit dem übereinstimmenden Ziel geschlossen, Entlastungen und Risikominimierungen durch Kostenexplosionen am Energiemarkt sowohl für den Arbeitgeber als auch die Mitarbeiter in einen optimalen Einklang münden zu lassen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb[2] ...... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Konzern tätigen Mitarbeiter.

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass der Zweck dieser Betriebsvereinbarung nur dann erreicht werden kann, wenn leitende Angestellte im gleichen Maße sich den Zielsetzungen dieser Betriebsvereinbarung verpflichten. Aus diesem Grunde verpflichtet sich der Arbeitgeber, mit leitenden Angestellten Vereinbarungen – gleich ob als Richtlinie oder als individualvertragliche Vereinbarung – zu schließen, durch die leitende Angestellte an die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung gebunden werden.[3]

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Eine Arbeitsstätte im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebs.
  2. Ein Arbeitsraum im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz dauerhaft eingerichtet ist.
  3. Eine Gemeinschaftsfläche im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen, Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.

§ 3 Grundsätze des Energiesparens

  1. Die Betriebsparteien vereinbaren verbindlich und übereinstimmend die Anwendung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen auf die unternehmerischen Arbeitsstätten und Arbeitsräume.
  2. Die Betriebsparteien werden überall dort mobile Arbeit anbieten, wo dies betriebsorganisatorisch möglich und vertretbar ist.
  3. Die Raumtemperatur in Büroräumen soll möglichst ohne aktive Heizungen durch passive solare Einstrahlung konstant gehalten werden.
  4. Die Luftqualität soll vornehmlich durch geeignete Luftstromkonzepte und nur subsidiär durch aktive Lüftungen reguliert werden.
  5. Der Arbeitgeber wird mit Hilfe eines Energ...

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