Zwischen

.....................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.....................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

.....................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.....................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

Präambel

Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, die Risiken aus gestiegenen und möglicherweise weiter steigenden Energiekosten sowie eine Energiemangellage für den Arbeitgeber zu verringern.

Die Betriebsparteien verfolgen dabei übereinstimmend das Ziel, die Kosten für Strom und Gas, z.B. für Heizung und Beleuchtung, in vertretbarem Rahmen auf ein Minimum zu senken.

Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass die gegenwärtige Energielage eher ein Regelungsanlass ist, dauerhaft und nachhaltig kostenbewusst Energie im Betrieb zu nutzen. Dennoch erfolgt die Einführung mit dem übereinstimmenden Ziel, Energiesparmodelle, soweit sie sich in der Zukunft bewähren und auf positives Mitarbeiter[1]-Feedback stoßen, auch über eine erste Erprobungsphase hinaus fortzuführen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Diese Betriebsvereinbarung wird mit dem übereinstimmenden Ziel geschlossen, Entlastungen und Risikominimierungen durch Kostenexplosionen am Energiemarkt sowohl für den Arbeitgeber als auch die Mitarbeiter in einen optimalen Einklang münden zu lassen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb[2] ...... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Konzern tätigen Mitarbeiter.

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass der Zweck dieser Betriebsvereinbarung nur dann erreicht werden kann, wenn leitende Angestellte im gleichen Maße sich den Zielsetzungen dieser Betriebsvereinbarung verpflichten. Aus diesem Grunde verpflichtet sich der Arbeitgeber, mit leitenden Angestellten Vereinbarungen – gleich ob als Richtlinie oder als individualvertragliche Vereinbarung – zu schließen, durch die leitende Angestellte an die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung gebunden werden.[3]

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Eine Arbeitsstätte im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebs.
  2. Ein Arbeitsraum im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz dauerhaft eingerichtet ist.
  3. Eine Gemeinschaftsfläche im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen, Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.

§ 3 Grundsätze des Energiesparens

  1. Die Betriebsparteien vereinbaren verbindlich und übereinstimmend die Anwendung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen auf die unternehmerischen Arbeitsstätten und Arbeitsräume.
  2. Die Betriebsparteien werden überall dort mobile Arbeit anbieten, wo dies betriebsorganisatorisch möglich und vertretbar ist.
  3. Die Raumtemperatur in Büroräumen soll möglichst ohne aktive Heizungen durch passive solare Einstrahlung konstant gehalten werden.
  4. Die Luftqualität soll vornehmlich durch geeignete Luftstromkonzepte und nur subsidiär durch aktive Lüftungen reguliert werden.
  5. Der Arbeitgeber wird mit Hilfe eines Energiemanagements Energieeinsparpotenziale identifizieren. Hierzu werden Energieströme im Betrieb und die zugehörigen Energieträger erfasst und analysiert, darauf aufbauend dann Verbesserungsideen erarbeitet, auf Wirtschaftlichkeit bewertet und anschließend umgesetzt. Erforderlichenfalls erfolgt hierzu eine Anpassung oder Erweiterung dieser Betriebsvereinbarung.
  6. Um auch langfristig eine Verbesserung einer effizienten und nachhaltigen Energienutzung zu erreichen, werden die Betriebsparteien diese Energiepolitik stetig fortentwickeln. Sie vereinbaren hierzu, sich Energieziele zu setzen, Aktionspläne zu schaffen, die Zielerreichung anhand von Leistungskennzahlen zu ermitteln und Mitarbeitern Anreize für effiziente Energienutzung zu bieten.

§ 4 Nachhaltige Heizenergiewirtschaft

  1. Die Beheizung von Gemeinschaftsflächen und Funktionsräumen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, wird eingestellt. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen und Funktionsräume, soweit deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist.
  2. Die Beheizung von Arbeitsräumen wird auf 19 Grad Celsius begrenzt.
  3. 19 Grad Celsius beträgt gleichzeitig die einzuhaltende minimale Raumtemperatur an jedem Arbeitsplatz. Hiermit vereinbaren die Betriebsparteien eine vorüb...

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