Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Shared Desk Konzepts.

Vorbemerkung

In zunehmendem Maße werden betriebliche Modelle zur Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit verstetigt.[1] Das Interesse der Mitarbeiter an mobiler Arbeit ist darauf gerichtet, Arbeitswege zu verkürzen und zumeist auch die Erreichbarkeit für die Familie zu erleichtern. Das Interesse der Arbeitgeber ist auf der Verringerung von Mobiliar- und Raumkosten gerichtet.

Welchem Mitbestimmungsrecht die Einführung eines Desk Sharing-Konzepts (auch Shared Desk-Konzept genannt) unterfällt, hängt von bestehenden Regelungen zu mobilem Arbeiten und der konkreten Ausgestaltung des Desk Sharing-Konzepts ab. Weil im Regelfall ohnehin Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten) und Nr. 6 (Einführung einer technischen Einrichtung) erfüllt sind, bedarf die Einführung eines solchen Konzepts zumeist der Zustimmung des Betriebsrats. Das Bestehen weiterer Beratungs- und Mitwirkungsrechte (Änderung der Betriebsorganisation und des Arbeitsplatzes (§ 90 BetrVG), Betriebsänderung (§ 111 BetrVG), Versetzung (§§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG)) fällt daneben nicht ins Gewicht. Eine umfassende Vereinbarung zum Desk Sharing-Konzept ist deswegen vorzugswürdig zu einer nach dem jeweiligen Mitbestimmungsrecht differenzierenden Regelung.

Nicht übersehen werden darf die Notwendigkeit, solche Konzepte vor allem in ihrer Einführungsphase auf psychische Belastungswirkungen hin zu untersuchen. Diese können vor allem aus der Unsicherheit, ob ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Unwissenheit darüber, mit welchen Kollegen die Arbeitsfläche geteilt werden muss und der Unvertrautheit mit dem Fehlen eines fest zugeordneten Arbeitsplatzes resultieren. Solche psychischen Belastungswirkungen zu untersuchen ist Bestandteil des Gesundheitsschutzes. Dies gilt im gleichen Maße wie für die physischen Anforderungen an eine gesunde Arbeitsatmosphäre am Shared Desk. Zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes besteht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

[1] Die Begriffe "Homeoffice" und "Mobile Arbeit" haben keinen feststehenden rechtlichen Inhalt. Zumeist wird in Abgrenzung zu" Homeoffice" bei mobilem Arbeiten oder "mobile work" der Ort der Arbeitsleistung nicht auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. In jedem Fall sollten die gewählten Begriffe in der Betriebsvereinbarung definiert werden.

Betriebsvereinbarung zu Desk Sharing

Zwischen

...........................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

...........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...........................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Desk Sharing getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, das Interesse der Mitarbeiter und des Arbeitgebers an mobiler Arbeit bestmöglich gemeinsam zu verwirklichen.

Dies bedeutet, dass mobile Arbeit als verstetigte Arbeitsform im Betrieb dauerhaft Bestand haben soll. Zukünftig wird deswegen nicht mehr jedem Mitarbeiter ein fester Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stehen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobile Arbeit in ihrer jeweils geltenden Fassung.[1]
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb[2] ...... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTESukzessives Einführen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter in den in der Anlage Standortliste genannten Betrieben.

    VARIANTEPersonal begrenztes Einführen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobile Arbeit, die Anspruch auf mobile Arbeit im Tätigkeitsumfang von zeitlich über 50 % haben. Dabei ist gleichgültig, ob dieser Anspruch unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung herrührt oder im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlich Vereinbarten auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht.

  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Doch sind sich die Betriebsparteien darin einig, dass auch sie am Desk Sharing System in gleicher Weise teilnehmen sollen. Der Arbeitgeber wird durch eigene und geeignete Vereinbarungen und Anweisungen gegenüber leitenden Angestellten ein dieser Betriebsvereinbarung nachempfundenes Desk Sharing System für leitende Angestellte einführen.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. Desk Sharing (auch Shared Desk genannt) meint das ressourcenorientierte und nicht länger personenorientierte zur Verfügung Stehen von betrieblichen Arbeitsplätzen.
  2. Desk Sharing berührt nicht den Ort der Arbeitsverpflichtung. Insoweit bleiben arbeitsvertragliche und kollektivrechtliche Vereinbarungen und...

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