Der Entstehungszeitpunkt am 1.9.2022 war von Bedeutung für die Frage "Wer zahlt die Energiepreispauschale I aus?". Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Kündigung des Arbeitnehmers kam es also darauf an, ob zum Stichtag 1.9.2022 ein aktives erstes Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Ein Arbeitsverhältnis wird steuerlich anerkannt, soweit es ernsthaft vereinbart und entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein. Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsverhältnis unter nahen Angehörigen musste die Gewährung der Energiepreispauschale auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Für Klagen betreffend die Energiepreispauschale I sind die Finanzgerichte zuständig und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden.[1]

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