Keinen Anspruch auf eine Energiepreispauschale I hatten

  • Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen (wie Pensionäre), soweit diese ausschließlich Einnahmen aus einem vergangenen Dienstverhältnis erzielten[1],
  • beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler,
  • Bezieher von Sozialleistungen, soweit diese ausschließlich Sozialleistungen im Veranlagungszeitraum 2022 bezogen haben, die nicht im Zusammenhang mit einem aktiven "ersten" Dienstverhältnis standen, wie das Arbeitslosengeld I, sowie
  • Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Rentner, Pensionäre und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten waren nur dann anspruchsberechtigt und konnten eine Energiepreispauschale I erhalten, wenn sie neben den Renten- bzw. Pensionseinnahmen beispielsweise auch Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis bzw. aus einem geringfügig entlohnten Minijob bezogen.

 
Praxis-Beispiel

Auszahlung der Energiepreispauschale I nur bei gegenwärtig aktivem "ersten" Dienstverhältnis

Arbeitnehmer A (Steuerklasse III) und Rentnerin B sind verheiratet. A ist am 1.9.2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis bei Arbeitgeber C. Im September 2022 zahlt Arbeitgeber C dem Arbeitnehmer A neben seinem monatlichen Arbeitslohn auch die Energiepreispauschale I von 300 EUR aus.

Ergebnis: Arbeitnehmer A hat Anspruch auf Auszahlung einer Energiepreispauschale I, da er

  1. im Zeitpunkt der Entstehung am 1.9.2022 bei Arbeitgeber C angestellt ist und
  2. sich in einem aktiven ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse III befindet.

Die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet sich nach den ELStAM.

Rentnerin B hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Energiepreispauschale I, da diese im Veranlagungszeitraum 2022 weder Arbeitslohn aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis noch Gewinneinkünfte erzielt hat.

War im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die Energiepreispauschale I anspruchsberechtigt, wurde die Energiepreispauschale I auch nur einmal gewährt. Unerheblich war, dass bei einer Zusammenveranlagung beide Eheleute/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- oder Vorauszahlungsbescheid erhalten. Waren beide Ehegatten/Lebenspartner anspruchsberechtigt, so wurde die Energiepreispauschale I auch beiden gewährt.

 
Hinweis

Aktuelle Anwendungsfragen im FAQ-Katalog "Energiepreispauschale" des BMF

Nach Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes hatten das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-/Antwortenkatalog veröffentlicht, welcher zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale I Stellung genommen hat. Dieser wurde mehrfach aktualisiert.[2] So war es für Arbeitgeber möglich, zeitnah auf aktuelle Fragestellungen zu reagieren. Die FAQ stellen insofern kein BMF-Schreiben im herkömmlichen Sinne dar. Vielmehr kommen Bund und Länder überein, wie mit einzelnen Problemstellungen umzugehen ist. Da es sich bei den FAQ nicht um ein BMF-Schreiben handelt, ist die Finanzverwaltung nicht an diese Weisungen gebunden. Zu entscheiden haben demnach im Einzelfall die Finanzämter.

[1] S. Abschn. 11.
[2] BMF, FAQ "Energiepreispauschale", zuletzt aktualisiert am 17.10.2023.

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