Vom 1.9.2022 bis zum 15.4.2022 galt die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (EnSikuMaV). Sie legte verbindliche Energieeinsparmaßnahmen für Unternehmen fest, wie auch für die Beheizung von Wohnräumen, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler. Nach Auslaufen der Verordnung gelten nun wieder insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

 
Achtung

Ende der EnSikuMaV

Die Verordnung ist zum 15.4.2023 ausgelaufen.

Verstöße waren mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.[1]

Bedeutsam im arbeitsrechtlichen Zusammenhang sind dabei die Vorschriften § 5 (Beheizung von Gemeinschaftsflächen), § 6 (Lufttemperatur in Arbeitsräumen) und § 7 EnSikuMaV (Trinkwassererwärmungsanlagen), die jeweils (nur) für sog. "öffentliche Nichtwohngebäude" galten. Für nicht öffentliche Arbeitsräume in Arbeitsstätten – also für die meisten Arbeitgeber – galten diese Höchstwerte nicht.[2] Da die Verordnung nicht arbeitgeber-, sondern gebäudebezogen ausgestaltet war, konnten jedoch auch rein private Arbeitgeber von der Verordnung betroffen sein, soweit ihre Mitarbeiter (dauerhaft) in öffentlichen Gebäuden eingesetzt werden.

 
Hinweis

Öffentliches Gebäude

Ein öffentliches Gebäude im Sinne der Verordnung ist ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als "öffentlich", soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.[3] Beispiele hier sind neben Rathäusern, Bibliotheken und Museen, insbesondere Verwaltungsgebäude.

Eine verpflichtende Absenkung der Temperatur für alle – auch nicht öffentliche – Unternehmen war also auch in dieser Verordnung nicht vorgesehen.

[1] § 15 EnSiG. Am 1.10.2022 ist nun auch die EnSimiMaV in Kraft getreten. Hier geht es um Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen. Diese Verordnung gilt weiter bis zum 31.12.2024, wird aber wegen des geringen arbeitsrechtlichen Bezugs jedoch außen vorgelassen.
[2] Zu den allgemeinen Regelungen s. Stichwort Raumklima.

10.1 Heizen von Gemeinschaftsräumen

Nach § 5 EnSikuMaV war bis auf wenige Ausnahmen die Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden vollständig untersagt, wenn diese Flächen nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.

Gemeinschaftsflächen sind Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen sowie Lager- oder Technikräume. Nicht umfasst waren Teeküchen, Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.[1]

10.2 Heizen bestimmter Arbeitsräume

Nach § 6 EnSikuMaV durften Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden höchstens auf die folgenden Temperaturen geheizt werden:

 
Körperhaltung/Arbeitsbelastung Beispiele zur Orientierung Grad
körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit Büroarbeit am Computer 19
körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen Sortieren und Ablegen von Post in der Poststelle 18
mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit Montage von kleineren Elektrogeräten 18
mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen Bedienung von größeren Maschinen 16
körperlich schwere Tätigkeit Industrielle Herstellung / Montage / Wartung großer Bauteile; schwere Arbeiten im Lager 12

Für (nicht öffentliche) Arbeitsräume in Arbeitsstätten galten diese Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.[1] Die neuen Werte lagen allerdings im Schnitt nur 1 Grad unter den Raummindesttemperaturen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 3.5 Ziff. 4.2.

 
Hinweis

Höchstwerte in Arbeitsräumen

Dass Arbeitsräume in diesen Gebäuden höchstens auf die o. g. Höchstwerte geheizt werden dürfen, bedeutet nicht, dass die Lufttemperatur nicht über den o. g. werten liegen darf, beispielsweise durch Sonneneinstrahlung oder Maschinenwärme.

Die Maximaltemperaturen bei körperlich leichten Tätigkeiten (Zeilen 1 und 2 der Tabelle) galten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.[2] Als eine solche sonstige Schutzmaßnahme nannte die Verordnungsbegründung auch die "Ausweitung der Homeoffice-Regelungen".[3]

10.3 Erwärmung von Trinkwasser

Nach § 7 Abs. 1 EnSikuMaV waren dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Nach Abs. 2 waren Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. Ausnahmen waren in Abs. 3 vorgesehen.

10.4 Leistungsverweigerungsrecht bei zu kühler Arbeitsumgebung

Während der Geltung der EnSikuMaV dürf...

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