Maßnahmen zum Energiesparen bis 15. April 2023 verlängert
Seit 1. September 2022 gilt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)“. Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einem Beschluss der Bundesregierung zugestimmt, dass die Geltungsdauer der Verordnung über den ursprünglich vorgesehenen 28. Februar hinaus verlängert wird. Die Bundesregierung hatte aufgrund der weiter anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, beschlossen, die Geltungsdauer zu verlängern und damit weiter einer Gasmangellage vorzubeugen. Die Vorgaben gelten nun bis zum 15. April 2023.
Nach der EnSikuMaV gelten in öffentlichen Gebäuden unter anderem folgende Maßnahmen:
Energieeinsparung durch geringere Höchstwerte beim Heizen
- Durchgangsbereiche in öffentlichen Gebäuden wie Flure, Foyers oder Technikräume dürfen nicht mehr geheizt werden.
- In Arbeitsräumen von öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur bis auf höchstens 19 Grad geheizt werden, wenn die Beschäftigten überwiegend sitzen und körperlich leichte Tätigkeiten ausführen.
- Für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen gelten 18 Grad,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten gelten 18 Grad,
- für mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen gelten 16 Grad und
- für körperlich schwere Tätigkeiten gelten 12 Grad.
Energieeinsparung durch Ausschalten des Warmwassers
Wasser zum Händewaschen soll grundsätzlich nicht mehr erwärmt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
Ausnahmen für Krankenhäuser und Schulen
Die Energieeinsparregelungen sind nicht anzuwenden auf Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen, geboten ist.
Definition von „öffentlichen Gebäuden“
Als öffentliche Gebäude im Sinn der Verordnung gelten Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht (§ 2 Nr. 3).
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
1.600
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
9831
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
9822
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
778
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
769
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
743
-
Entgelttabelle TV-L
609
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
556
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
383
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
373
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026