Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hat die Energiekrise zum Anlass mehrerer Verordnungen und Gesetze genommen. Der Kurzbeitrag stellt diese kursorisch vor und zeigt auf, welche Maßnahmen die Verwaltungen schulden und die Wohnungseigentümer erwarten dürfen.

1 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV

1.1 Überblick

Die EnSikuMaV ist bereits am 1.9.2022 in Kraft getreten (BGBl I 2022 S. 1446). Erste Änderungen ergeben sich aus einer Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 29.9.2022 (BAnz AT 30.09.2022 V2).

Sie regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von 6 Monaten während der Heizperiode im Winter 2022/2023. Die Maßnahmen sollen unnötigen Energieverbrauch vermeiden, um einer Mangelsituation auszuweichen oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern.

1.2 Anwendungsbereich der EnSikuMaV

Die EnSikuMaV regelt nach ihrem § 1 Energieeinsparmaßnahmen für Wohnraumverhältnisse, private Pools, öffentliche Nichtwohngebäude und Denkmäler und Unternehmen.

Diese Begriffe definiert sie teilweise in § 2. Wichtig ist § 2 Nr. 3 EnSikuMaV. Danach sind öffentliche Gebäude solche Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung von Gebietskörperschaften oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung von juristischen Personen des Privatrechts gelten als öffentlich, soweit die juristischen Personen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringen und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von Gebietskörperschaften stehen.

 
Hinweis

Wohnungseigentumsanlagen

Danach sind Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäuser keine öffentlichen Gebäude im Sinne des EnSikuMaV.

1.3 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten

§ 3 EnSikuMaV setzt Vereinbarungen in Wohnraummietverträgen außer Kraft, nach denen ein Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat. Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Substanzschäden an der Mietsache vorzubeugen, bleibt davon unberührt.

 
Hinweis

Vermieter

§ 3 gilt nicht für den Vermieter. Enthält der Mietvertrag für ihn eine Regelung zu Mindesttemperaturen oder zur Frage, wann diese zur Verfügung zu stellen sind, bleiben diese jedenfalls nach der EnSikuMaV in Kraft.

§ 4 verbietet in Wohngebäuden und zugehörigen privaten Gärten die Beheizung privater, nichtgewerblicher Innen- oder Außenpools (einschließlich Aufstellbecken) mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz, außer in Fällen, in denen die Beheizung zwingend notwendig ist für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Poolanlage.

 
Hinweis

Wohnungseigentumsanlagen

§ 4 gilt auch in Wohnungseigentumsanlagen und ist von den Verwaltungen sofort umzusetzen. Einer Ermächtigung bedürfen sie wegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht. Die Verwaltungen sollten die Wohnungseigentümer unverzüglich über diese Pflicht und die EnSikuMaV informieren.

1.4 Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden

Der 2. Titel der EnSikuMaV enthält das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen[1], ordnet eine Höchsttemperatur für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden an[2], bestimmt, was für Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden[3] und für die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Denkmälern[4] gilt.

 
Hinweis

Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäuser

Wie ausgeführt sind Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäuser keine öffentlichen Gebäude im Sinne des EnSikuMaV. Die vorstehenden Regelungen gelten dort also nicht. Dennoch können sich die Wohnungseigentümer für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen an § 5 EnSikuMaV oder für die Beleuchtung an § 8 EnSikuMaV orientieren.

1.5 Informationspflichten für Energielieferanten und Eigentümer von Wohngebäuden

1.5.1 Überblick

§ 9 Abs. 1 EnSikuMaV erlegt zunächst Gaslieferanten und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, die Pflicht auf, bis zum 30.9.2022 Informationen zur Heizperiode (1. Oktober bis 31. März) zur Verfügung zu stellen, nämlich

  1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes in der Heizperiode 2021/2022.
  2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes für die Heizperiode 2022/2023, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Heizperiode.
  3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes in kWh und Euro (unter Heranziehung aktueller Preise) bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1°C.

Aber auch die Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten sind nach § 9 Abs. 2 EnSikuMaV verpflichtet, den Nutzern die in § 9 Abs. 1 EnSikuMaV genannten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn die Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas zur Warmwasserbereitung oder zu Heizzwecken beliefert werden. Diese Pflicht war bis zum 31.10.2022 umzusetzen. Zusätzlich sind für die jeweilige Wohneinheit des Nutzers spezifische Informationen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 EnSikuMaV mitzuteilen. Jeder Eigentümer eines Wohngebäudes musste nach § 9 Abs. 3 EnSikuMaV den Nutzern außerdem bis zum 31.10.2022 bestimmte Kontaktinformationen und Internetadressen zur Verfügung stellen.

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