Anspruch auf Elternzeit hat der Arbeitnehmer nur, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Es kommt darauf an, dass Arbeitnehmer und Kind auf Dauer angelegt räumlich zusammenleben, also eine häusliche Gemeinschaft bilden. Diese Voraussetzung gilt auch für den Anspruch von Großeltern auf Elternzeit gemäß § 15 Abs. 1a BEEG.

Unter dem Begriff des Haushalts i. S. v. § 15 Abs. 1 BEEG ist der Mittelpunkt der privaten Lebensführung zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse einer Familie oder einer einzelnen Person zu verstehen. Hierzu gehört nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben, sondern eine Schnittmenge von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines ähnlichen Bandes).[1] Unschädlich ist, wenn etwa Krankenhausaufenthalte die häusliche Gemeinschaft kurzzeitig aufheben oder wenn andere Verwandte, z. B. Großeltern, das Kind auch mehrere Wochen im Jahr zur Betreuung übernehmen.

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