Während der Elternzeit fällt der Arbeitnehmer unter besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt.[1] Ansonsten ist die Kündigung nach § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig.[2]

Kündigungsschutz besteht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG auch, wenn keine Elternzeit genommen wird, aber während des Bezugszeitraums von Elterngeld in Teilzeit nach dem TzBfG gearbeitet wird.

Das Kündigungsverbot endet, sobald die materiellen Voraussetzungen der Elternzeit enden – dies gilt auch "rückwirkend", sobald eine Voraussetzung nachträglich wegfällt.[3] Zu diesen materiellen Voraussetzungen gehört auch die Einhaltung der im Gesetz geforderten Form der Geltendmachung von Elternzeit.[4]

Soweit sich der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und nach § 17 MuSchG zeitlich überschneiden, muss der Arbeitgeber je eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG und nach § 17 Abs. 2 MuSchG einholen.[5] Der in § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG für die behördliche Zustimmung geforderte besondere Fall ist nur dann gegeben, wenn außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise den Vorrang der Arbeitgeber- vor den Arbeitnehmerinteressen gebieten.[6] Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Bei Arbeitnehmern in Elternzeit ist eine Entlassung gemäß § 17 KSchG bereits der Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde.[7] Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. Leistet der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit gemäß § 15 Abs. 4 BEEG, genießt er ebenfalls Sonderkündigungsschutz, allerdings nicht, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist.[8]

Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits ab dessen Geltendmachung (sog. "Vorwirkung" ab Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber) durch den Arbeitnehmer. Diese Vorwirkung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit begrenzt. Bei der Berechnung ist aus Gründen der Rechtssicherheit vom prognostizierten (nicht vom tatsächlichen) Geburtstermin als Endtermin auszugehen.[9] Kein Kündigungsschutz besteht für den "Schwebezeitraum" zwischen Antrag und einer wirksamen Ablehnung der Elternzeit..

Wenn die Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt wird, findet der vorwirkende Kündigungsschutz auf jeden dieser einzelnen Zeitabschnitte Anwendung.[10]

Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG, Elternteile im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes auszuschließen. Eine Kündigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der 30-Tagefrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugeht, führt zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar knüpft die Schlechterstellung an die Elternschaft an. Doch trifft sie damit Frauen in erheblich höherem Maße als Männer, weil Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen wird.[11]

Diese Erwägungen treffen auch auf eine Abfindung etc. zu, wenn bei einem vollzeitbeschäftigten Elternteil das elternzeitbedingt reduzierte Gehalt für die Ermittlung maßgeblich sein soll.[12] Der Kündigungsschutzzeitraum reicht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.[13] Er beginnt bei Inanspruchnahme einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor dem Beginn dieser Elternzeit.[14] Kündigungsschutz besteht auch bei der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit.[15]

Der betroffene Arbeitnehmer muss sich innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 KSchG auf den Kündigungsschutz berufen.[16]

[1] Diese Regelung ist unionsrechtskonform, vgl. EuGH, Urteil v. 11.11.2010, C-232/09 "Danosa".
[4] BAG, Urteil v. 26.6.2008, 2 AZR 23/07, die Berufung auf die Verletzung der Formvorschriften kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber sich erst nachträglich und nach längerer Zeit auf den Formfehler beruft.
[6] BayVGH, Urteil v. 7.10.2015, 12 ZB 15.239: Beleidigungen von Kollegen als verhaltensbedingter Kündigungsgrund,

s. dazu die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit; BAnz 2007, Nr. 5, S. 247.

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