Ferner werden nach wie vor gemäß § 3 BEEG verschiedene Leistungen auf das Elterngeld angerechnet, wobei ein Sockelbetrag von 300 EUR pro Kind anrechnungsfrei erhalten bleibt, es sei denn, die Anrechnung greift auch diesen Sockelbetrag an (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Das Elterngeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Krankengeld wird sowohl auf das Basiselterngeld als auch auf das Elterngeld Plus angerechnet.[1]

Diese Anordnung trifft das Gesetz, um Doppelleistungen durch zweckidentische Leistungen zu vermeiden.[2] Diese Anrechnung vermindert den Elterngeldanspruch unmittelbar. Die Anrechnung erfolgt netto für netto.

Da das Elterngeld selbst nicht versteuert wird oder Beitragspflichten unterliegt, steht es den Berechtigten in Höhe des vollen Nennbetrags zur Verfügung. Im Fall der Anrechnung anderer Leistungen wird ebenfalls nur deren Nettobetrag, also ggf. nach Abzug von Steuern, angesetzt. Einkünfte, die unter § 3 BEEG fallen, werden nicht nochmals in der Bezugszeit als Einkommen berücksichtigt.[3]

Auf das einer Mutter zustehende Elterngeld wird das von ihr bezogene Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss zur Vermeidung von Doppelleistungen auch insoweit angerechnet, als die Geburt vor dem errechneten Termin liegt.[4]

[1] BSG, Urteil v. 18.3.2021, B 10 EG 3/20 R: darin liegt auch kein Verfassungsverstoß.
[2] BEEG-Entwurf, BT-Drucks. 16/1889.
[3] BT-Drucks. 17/9841, 27.

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