Individualarbeitsrechtlich kommt dem Begriff der Einstellung keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, vielmehr wird damit umfassend der gesamte Prozess der (Neu-)Besetzung eines Arbeitsplatzes beschrieben. Rechtliche Anknüpfungspunkte sind erst die verschiedenen Einzelschritte und Maßnahmen von der Beschäftigtensuche bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags.

Dagegen kommt dem Begriff der Einstellung betriebsverfassungsrechtlich eine rechtliche Bedeutung zu: die Einstellung eines Arbeitnehmers löst die Mitbestimmungsrechte des § 99 BetrVG aus.

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