Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich, indem die für das Kalenderjahr anzusetzende Beitragsbemessungsgrenze durch 360 geteilt und mit der Anzahl der ermittelten Sozialversicherungstage multipliziert wird.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen

Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält im Juli 2024 Urlaubsgeld. Das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen überschreiten die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherte hat vom 14.1. bis 7.2.2024 Krankengeld erhalten, vom 12.2. bis 13.2.2024 nahm er unbezahlten Urlaub.

Ergebnis: Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist der Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2024 maßgebend. Ausgenommen hiervon ist die beitragsfreie Zeit vom 14.1. bis 7.2.2024, die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist keine beitragsfreie Zeit. Es ergeben sich also 184 SV-Tage (Januar 13, Februar 21, März bis Juli je 30 Tage = 184 Tage).

Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen errechnen sich wie folgt:

 
Kranken-/Pflegeversicherung    
  62.100 EUR × 184 SV-Tage = 31.740 EUR
  360 SV-Tage
 
Renten-/Arbeitslosenversicherung    
  90.600 EUR × 184 SV-Tage = 46.306,67 EUR
  360 SV-Tage

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge