Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich, indem die für das Kalenderjahr anzusetzende Beitragsbemessungsgrenze durch 360 geteilt und mit der Anzahl der ermittelten Sozialversicherungstage multipliziert wird.
Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen
Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält im Juli 2024 Urlaubsgeld. Das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen überschreiten die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherte hat vom 14.1. bis 7.2.2024 Krankengeld erhalten, vom 12.2. bis 13.2.2024 nahm er unbezahlten Urlaub.
Ergebnis: Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist der Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2024 maßgebend. Ausgenommen hiervon ist die beitragsfreie Zeit vom 14.1. bis 7.2.2024, die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist keine beitragsfreie Zeit. Es ergeben sich also 184 SV-Tage (Januar 13, Februar 21, März bis Juli je 30 Tage = 184 Tage).
Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen errechnen sich wie folgt:
Kranken-/Pflegeversicherung | ||
62.100 EUR × 184 SV-Tage | = 31.740 EUR | |
360 SV-Tage |
Renten-/Arbeitslosenversicherung | ||
90.600 EUR × 184 SV-Tage | = 46.306,67 EUR | |
360 SV-Tage |
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