Hierfür sind alle beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten (SV-Tage) ab Jahresbeginn, bzw. hilfsweise ab Beginn des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem die Einmalzahlung gewährenden Arbeitgeber, zu ermitteln. Dabei sind volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Die anteilige BBG errechnet sich, indem die für das Kalenderjahr anzusetzende BBG durch 360 geteilt und mit der Anzahl der ermittelten SV-Tage multipliziert wird.

 

Beispiel

Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält im Juli 2024 Urlaubsgeld. Das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung überschreiten die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Er hat vom 14.1. bis 8.2.2024 Krankengeld erhalten, vom 9.2. bis 11.2.2024 nahm er unbezahlten Urlaub.

Ergebnis: Für die Ermittlung der anteiligen BBG ist der Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2024 maßgebend. Ausgenommen hiervon ist die beitragsfreie Zeit vom 14.1. bis 8.2.2024, die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist keine beitragsfreie Zeit. Es ergeben sich also 183 SV-Tage (Januar 13, Februar 20, März bis Juli je 30 Tage = 150 Tage).

Die anteiligen BBG errechnen sich wie folgt:

Kranken-/Pflegeversicherung

 
62.100 EUR × 183 = 31.567,50 EUR
360

Renten-/Arbeitslosenversicherung

 
90.600 EUR × 183 = 46.055 EUR
360

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