1 Rechtsgrundlagen

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist regelmäßig als Auftrag i. S. d. § 662 BGB ausgestaltet. Das Auftragsverhältnis enthält eine einseitige Leistungsverpflichtung des ehrenamtlich Tätigen. Es handelt sich somit nicht um eine bloße Gefälligkeit, die der ehrenamtlich Tätige erbringt, sondern er ist rechtlich bindend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Das Ehrenamt wird unentgeltlich ausgeübt, d. h. der Auftraggeber ist nicht zu einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste verpflichtet.

 
Hinweis

Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis[1]

Die Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts beurteilt. Maßstab sind dabei die allgemeinen Abgrenzungskriterien, die in § 611a BGB aufgeführt sind. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber wiederum ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist daher auf den Austausch wechselseitiger Leistungen ausgerichtet. Die ehrenamtliche Tätigkeit enthält hingegen nur eine einseitige Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen.

Der Auftrag kann nach § 671 Abs. 1 BGB von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Damit wird der nur einseitigen Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sich grundsätzlich jederzeit von der Zusammenarbeit zu lösen.

2 Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Häufig engagieren sich Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit, die als Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ehrenamtlich. Dabei kann es zu Fehlzeiten beim Arbeitgeber kommen, wenn die Einsatzzeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeitszeit kollidieren.

Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns oder Gehalts, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist und dieser Anspruch nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (etwa durch die Klausel "Lohn wird nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt") abbedungen ist.[1]

Eine solche Verhinderung kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten die Übernahme eines staatsbürgerlichen (Schöffe), politischen oder kirchlichen Ehrenamts nicht ablehnen konnte und wegen Ausübung des Ehrenamts an der Arbeitsleistung verhindert ist. Etwas anderes wird für Ehrenämter in privaten Vereinen gelten müssen.

Aufwandsentschädigungen, Zeugenentschädigung usw. braucht sich der Arbeitnehmer auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht anrechnen zu lassen, falls das nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Soweit öffentliche Entschädigungen einen Verdienstausfall voraussetzen (z. B. aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter), hat der Arbeitnehmer, dem das Arbeitsentgelt nach § 616 BGB gezahlt wird, keinen Anspruch auf derartige Entschädigungen. Dasselbe gilt für Zeugenentschädigungen, soweit sie den Mindestsatz überschreiten.

3 Schutz vor Kündigung und Benachteiligung

Die Übernahme von Ehrenämtern stellt für den Arbeitgeber des ehrenamtlich Tätigen im Hauptarbeitsverhältnis grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar. Die mit der Wahrnehmung des Amts verbundenen Ausfallzeiten berechtigen den Arbeitgeber im Regelfall nicht zu einer personenbedingten Kündigung. Teilweise wird die Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung angenommen, soweit die Tätigkeit zu unzumutbaren Unzuträglichkeiten im Betrieb führt.[1]

Politische Mandatsträger sind besonders geschützt. Entsprechende Regelungen sind z. B. in Art. 48 Abs. 2 GG für Bundestagsabgeordnete, in den verschiedenen Landesverfassungen für Landtagsabgeordnete sowie in den Gemeindeordnungen (z. B. § 32 Abs. 2 Satz 2 GemO Baden-Württemberg, § 18a GemO Rheinland-Pfalz) für Gemeinderäte enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Politische Ehrenämter in Rheinland-Pfalz

Nach § 18a GemO Rheinland-Pfalz dürfen Ratsmitglieder sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsvorsteher nicht ordentlich gekündigt und grundsätzlich nicht ohne ihre Zustimmung an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Ihnen ist auf Antrag die notwendige Zeit zur Ausübung des Ehrenamts und Sonderurlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren (Abs. 5 und 6).

Nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen richtet es sich auch, ob und inwieweit bereits die Kandidatur für ein öffentliches Amt geschützt wird und der Arbeitgeber ggf. zur Freistellung verpflichtet ist.

Für ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht ein gesetzliches Benachteiligungsverbot nach § 26 Arb...

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