Die Übernahme von Ehrenämtern stellt für den Arbeitgeber des ehrenamtlich Tätigen im Hauptarbeitsverhältnis grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar. Die mit der Wahrnehmung des Amts verbundenen Ausfallzeiten berechtigen den Arbeitgeber im Regelfall nicht zu einer personenbedingten Kündigung. Teilweise wird die Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung angenommen, soweit die Tätigkeit zu unzumutbaren Unzuträglichkeiten im Betrieb führt.[1]

Politische Mandatsträger sind besonders geschützt. Entsprechende Regelungen sind z. B. in Art. 48 Abs. 2 GG für Bundestagsabgeordnete, in den verschiedenen Landesverfassungen für Landtagsabgeordnete sowie in den Gemeindeordnungen (z. B. § 32 Abs. 2 Satz 2 GemO Baden-Württemberg, § 18a GemO Rheinland-Pfalz) für Gemeinderäte enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Politische Ehrenämter in Rheinland-Pfalz

Nach § 18a GemO Rheinland-Pfalz dürfen Ratsmitglieder sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsvorsteher nicht ordentlich gekündigt und grundsätzlich nicht ohne ihre Zustimmung an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Ihnen ist auf Antrag die notwendige Zeit zur Ausübung des Ehrenamts und Sonderurlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren (Abs. 5 und 6).

Nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen richtet es sich auch, ob und inwieweit bereits die Kandidatur für ein öffentliches Amt geschützt wird und der Arbeitgeber ggf. zur Freistellung verpflichtet ist.

Für ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht ein gesetzliches Benachteiligungsverbot nach § 26 ArbGG.

Ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW), der während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen wird, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten muss[2], da § 3 THWG eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die an Einsätzen des THW teilnehmen, verbietet.

[1] Dörner/Ascheid, Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 1 KSchG, Rz. 240.

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