Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen Bereich

bleiben bis zu einem Freibetrag von jährlich 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) steuerfrei.[1] Mit diesem Freibetrag soll den nebenberuflich tätigen Personen, z. B. Vorsitzenden und Platzwarten in Sportvereinen, der durch ihre Beschäftigung entstehende Aufwand pauschal abgegolten werden. Den Ehrenamtsfreibetrag erhalten auch Schiedsrichter im Amateurbereich oder ehrenamtliche Versichertenberater der DRV.[2]

 
Praxis-Tipp

Freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren

Engagieren sich freiwillige Helfer in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren, kann die Ehrenamtspauschale (ab 2021: 840 EUR) in Anspruch genommen werden. Freiwillige Helfer, die hingegen nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst), können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen (ab 2021: 3.000 EUR).[3] Die Erleichterungen gelten auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.[4]

Die Regelungen wurden erneut verlängert und gelten auch für das Kalenderjahr 2022.[5]

Eine Verlängerung der Sonderregelung für Test- und Impfzentren für 2023 ist bislang nicht erfolgt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bei Bedarf eine Weitergeltung auch für Zeiträume nach dem 31.12.2022 zulässt.

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Tätigkeit nur für ein paar Monate ausgeübt wurde. Übersteigen die als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen den Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Der Freibetrag kann für die jeweilige nebenberufliche Tätigkeit nicht zusätzlich zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen[6] oder zum Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR gewährt werden.

 
Wichtig

Kein Zusammenrechnen von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Handelt es sich um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit, die gleichzeitig die Voraussetzungen für

  • den Übungsleiterfreibetrag[7],
  • eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen[8] oder
  • den Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer[9]

erfüllt, darf der Ehrenamtsfreibetrag nicht zusätzlich gewährt werden. Wer diese 3 Steuerbefreiungen für eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, ist bezüglich der Einnahmen aus derselben Tätigkeit von dem 840-EUR-Freibetrag ausgeschlossen.[10]

Etwas anderes gilt nach dem Gesetzeswortlaut, wenn es sich hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die die Voraussetzungen des Ehrenamtsfreibetrags[11] erfüllt. Ein Beispiel wäre ein Organist einer Kirchengemeinde, der gleichzeitig Schriftführer eines gemeinnützigen Sportvereins ist. Dies gilt sogar dann, wenn es sich um Tätigkeiten im gleichen Verein handelt, z. B. der Jugendtrainer eines gemeinnützigen Sportvereins ist gleichzeitig als Schriftführer in der Vorstandschaft tätig. Honorare aus der nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit können ab 2021 bis zu 3.000 EUR, etwaige Aufwandsentschädigungen für die Vereinsvorstandstätigkeit zusätzlich bis zu 840 EUR steuerfrei bleiben.

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