Zusammenfassung

 
Begriff

Der Übungsleiterfreibetrag hat große praktische Bedeutung. Die Bezeichnung Übungsleiterfreibetrag ist irreführend, weil er für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich gilt. Er wird somit für Einnahmen aus Nebentätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder sowie für andere Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich gewährt.

Rein rechtlich wird für die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt, mit der entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe des Pauschalbetrags abgegolten sind. Die Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR jährlich steuerfrei. Der Steuerfreibetrag ist gleichermaßen nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzliche Grundlage für die Steuerfreistellung regelt § 3 Nr. 26 EStG. Die dazu gehörenden Verwaltungsregelungen sind in R 3.26 LStR, H 3.26 LStH, BMF-Schreiben v. 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2008 I S. 985 und BMF-Schreiben v. 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2009 I S. 1318 festgelegt.

Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV bestimmt, dass die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

 

Lohnsteuer

1 Freibetrag bei bestimmten Nebentätigkeiten

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als

  • Übungsleiter
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

werden bis zu 3.000 EUR jährlich[1] (bis 2020: 2.400 EUR) als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung

erfolgt.

Ohne Bedeutung für den Freibetrag ist es, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.

 
Hinweis

Auch Einnahmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Schweiz begünstigt

Sämtliche unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Nebentätigkeiten sind begünstigt, die im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Das betrifft auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet wird.[2] Daher können z. B. auch Tätigkeiten an europäischen Universitäten mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein. Eine weitere Ausdehnung hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ergeben.[3] Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich für den Übungsleiterfreibetrag zum 1.1.2019 rückwirkend auf begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[4]

Soweit die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR (bis 2020: 2.400) übersteigen, sind sie nach den allgemeinen Regelungen steuerpflichtig (Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit).

2 Begünstigte Nebentätigkeiten

Bei den begünstigten Tätigkeiten sind 3 Gruppen zu unterscheiden.

2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen zunächst Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Dementsprechend ist der in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG aufgenommene Begriff des Betreuers nur im Sinne einer pädagogisch ausgerichteten Betreuung zu verstehen.

Typische Beispiele sind folgende Tätigkeiten:

  • Trainer bei Fußballvereinen,
  • Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
  • Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[1]

2.2 Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Der Übungsleiterfreibetrag umfasst auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Gefördert wird nicht nur die Dauerpflege, sondern auch kurzfristige Hilfeleistungen sind begünstigt.

In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste

  • bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste
  • bei der Altenhilfe[1] und
  • bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, etwa durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.
 
Praxis-Tipp

Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand oder in Elternzeit und für freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren

Grundsätzlich können Ärzte oder Pfleger im Ruhestand, die für ein Gesundheitsamt oder ...

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