rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter. „Betreuer” nur bei pädagogischer Ausrichtung. auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten nur einmalige Gewährung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft gezahlte Entschädigungen nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin erhält, weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind.

2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind.

3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 26, 26a, 12 Sätze 1-2; SGB IV § 41; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Entschädigungen nach § 41 Sozialgesetzbuch – SGB – IV Aufwandsersatz im Sinne des § 3 Nr. 26 EinkommensteuergesetzEStG – darstellen.

Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandsbeamtin der B. in C..

Daneben war sie bei der B. als Versichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätig. Für diese Tätigkeiten wurden der Antragstellerin im Streitjahr Entschädigungen nach § 41 SGB IV in Höhe von 7.788,– EUR gezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2012 erklärte die Antragstellerin diese Entschädigungen als steuerfreie Einnahmen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die B. entstanden der Antragstellerin Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, Kontoführungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Telekommunikation in Höhe von insgesamt 1.369,– EUR.

Der Antragsgegner ging davon aus, dass die Einnahmen von der B. auf eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zurückgehen, auf die zwar die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG, jedoch nicht die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG anwendbar sei. Dem folgend ermittelte er einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.539,– EUR, wobei er sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von jeweils 500,– EUR abzog.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 13. Mai 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch hatte lediglich in der Weise Erfolg, dass der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2013 weitere 120,– EUR für Telekommunikationsaufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück, ohne über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden.

Am 17. Juli 2013 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 7230/13 bei dem erkennenden Senat anhängig ist und einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt.

Sie macht geltend, ihr Antrag sei zulässig, nachdem der Antragsgegner über ihren Aussetzungsantrag nicht entschieden habe. Der Antrag sei auch begründet, da ihr der sogenannte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,– EUR zustehe. Daneben stehe ihr für ihre Tätigkeit als ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Widerspruchsausschusses der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG zu. Als ehrenamtliche Versicherungsberaterin wirke sie als Bindeglied zwischen dem Rentenversicherungsträger und seinen Versicherten. Dazu müsse sie alle Fragen rund um die Rentenversicherung beantworten, Anträge aufnehmen und Hilfestellung bei Leistungsanträgen bieten. Der Versicherte müsse richtig, vollständig und unmissverständlich beraten werden. Dazu zähle auch die Erläuterung der Versicherungsverläufe und Rentenleistungsbescheide hinsichtlich der Anerkennung, Anrechenbarkeit und Bewertung rentenrechtlicher Zeiten. Sie nehme Widersprüche auf, formuliere Widerspruchsbegründungen und erörtere die mögliche Erfolgslosigkeit eines Rechtsbehelfs. Auch das Erkennen des Bestehens anderer Zusatzversorgungsansprüche gehöre im Rahmen der Wegweiserfunktion zu ihren Aufgaben. Sie betreue insbesondere Versicherte, die z.B. aus Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Hilfslosigkeit oder unzureichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage seien, sich um die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Belange zu kümmern. Regelmäßig führe sie Hausbesuche oder Besuche in Krankenhäusern sowie Pflegeheimen durch. Daneben biete sie regelmäßig Sprechstunden in verschiedenen Rathäusern und Bürgerämtern an. Da § 3 Nr. 26 EStG auch für sog. Betreuer gelte, sei nicht nachzuvollziehen, warum ...

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