Häufig engagieren sich Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit, die als Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ehrenamtlich. Dabei kann es zu Fehlzeiten beim Arbeitgeber kommen, wenn die Einsatzzeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeitszeit kollidieren.

Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns oder Gehalts, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist und dieser Anspruch nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (etwa durch die Klausel "Lohn wird nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt") abbedungen ist.[1]

Eine solche Verhinderung kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten die Übernahme eines staatsbürgerlichen (Schöffe), politischen oder kirchlichen Ehrenamts nicht ablehnen konnte und wegen Ausübung des Ehrenamts an der Arbeitsleistung verhindert ist. Etwas anderes wird für Ehrenämter in privaten Vereinen gelten müssen.

Aufwandsentschädigungen, Zeugenentschädigung usw. braucht sich der Arbeitnehmer auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht anrechnen zu lassen, falls das nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Soweit öffentliche Entschädigungen einen Verdienstausfall voraussetzen (z. B. aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter), hat der Arbeitnehmer, dem das Arbeitsentgelt nach § 616 BGB gezahlt wird, keinen Anspruch auf derartige Entschädigungen. Dasselbe gilt für Zeugenentschädigungen, soweit sie den Mindestsatz überschreiten.

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