(1) 3-jähriger Verteilzeitraum

Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen ohne tarifvertragliche Grundlage beträgt grundsätzlich drei Jahre. Bei einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit (oder bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten), darf diese daher im Durchschnitt von bis zu drei Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. DA 2.2 Abs. 1) nicht überschreiten und ggf., um Versicherungspflicht i.S. des SGB III zu gewährleisten, die Grenzen des § 8 SGB IV nicht unterschreiten.

Die Regelungen des § 2 Abs. 2 AtG beziehen sich nur auf den Verteilzeitraum, nicht auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit. Das bedeutet, dass während der Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit Blockmodell und Teilzeitmodell kombiniert werden können; z.B. 1,5 Jahre Vollarbeitsphase, 3 Jahre Teilzeitarbeit und 1,5 Jahre Freistellungsphase. In diesem Beispiel können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine 6-jährige Altersteilzeitarbeit ohne tarifvertragliche Grundlage mit 3 Jahren Blockmodell vereinbaren.

 

(2) 6-jähriger Verteilzeitraum

Ein Tarifvertrag oder eine entsprechende kirchenrechtliche Regelung können einen bis zu 6-jährigen Verteilzeitraum ausdrücklich zulassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative). In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme aller beteiligten Tarifvertragsparteien einzuholen. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen, denen ein entsprechender Tarifvertrag mit tariflicher Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen zugrunde liegt. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

Nachwirkung von Tarifverträgen

Der Gesetzeswortlaut "bei Regelung in einem Tarifvertrag" ist hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 so zu verstehen, dass hiervon auch Tarifverträge zur Altersteilzeit erfasst werden, die bereits gekündigt sind und lediglich nachwirken. Maßgebend für diese sozialrechtliche Auffassung ist, dass die Regelungen eines gekündigten Altersteilzeittarifvertrages grundsätzlich für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse weiter gelten und ein nachwirkender Altersteilzeittarifvertrag eine Verblockung der Arbeitszeit über die Dauer von drei Jahren hinaus zulässt. Dies ist ausreichend um im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 AtG einen rechtwirksamen Tarifvertrag über Altersteilzeit anzunehmen, der Grundlage für neu abzuschließende Altersteilzeitvereinbarungen sein kann.

Anwendung des § 613a BGB

Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Tarifvertrages mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit mit einem mehr als 3-jährigen Verteilzeitraum (Blockmodell) vereinbart haben und die von der Ausgliederung eines Betriebsteils unter Anwendung des § 613a BGB betroffen sind, können den Verteilzeitraum weiterhin in Anspruch nehmen; dies gilt auch dann, wenn beim neuen Arbeitgeber kein Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit Anwendung findet.

Entsprechendes gilt, wenn die Altersteilzeitarbeit rechtswirksam mit Wirkung für die Zukunft mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart wurde, die Altersteilzeitarbeit aber erst beim neuen Arbeitgeber einsetzen soll.

 

(3) Verteilzeitraum von mehr als 6 Jahren

Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage eines Tarifvertrages können auch einen Gesamtzeitraum von mehr als sechs Jahren umfassen (§ 2 Abs. 3). In diesem Fall kann die Altersteilzeitarbeit - wie sonst auch - für die Dauer von bis zu sechs Jahren gefördert werden. Der Förderzeitraum von sechs Jahren liegt dann innerhalb des Gesamtzeitraums der Altersteilzeitarbeit. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist in diesem Fall erfüllt, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt des Förderzeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und eine versicherungspflichtige Beschäftigung i.S. des SGB III vorliegt (vgl. DA 2.2 Abs. 6 und 7).

Es reicht - im Sinne eines gesetzlichen Mindesterfordernisses - aus, wenn die Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Entgeltaufstockung, zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) nur in dem Zeitraum von sechs Jahren erbracht werden.

Wird der freigemachte Arbeitsplatz verspätet wiederbesetzt, ist eine bis zu 6-jährige Förderung auch dann noch möglich, wenn im verbleibenden Zeitraum noch mindestens eine 3-jährige Freistellungsphase vorhanden ist. Der Förderzeitraum innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeit muss daher nicht zwingend zusammenhängend sein (wichtig ist nur, dass für den zu fördernden Gesamtzeitraum (Arbeits- und Freistellungsphase) auch die entsprechenden Aufstockungsleistungen durchgängig erbracht wurden.

 

(4) Übernahme tarifvertraglicher Regelungen

Den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern im Geltungsbereich eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit eingeräumt, die tarifvertragliche Regelung zur Altersteilzeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat einzelvertraglich zu übernehmen.

Der Begriff "Geltungsbereich des Tarifvertrages" umfasst dabei nach Einführung der Insolvenzsicherung des § 8a grundsätzlich nur noch...

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