Nur für eine Verteilung der Mobilzeiten (Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphasen) auf einen längeren Zeitraum als 3 Jahre ist grundsätzlich eine tarifvertragliche Festlegung notwendig.[1]

Allerdings können die Tarifvertragsparteien in den Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen aufnehmen, damit besondere betriebliche Verhältnisse, die eine differenzierte Regelung verlangen, berücksichtigt werden können. Wird von einer Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht, können auch nicht tarifgebundene Parteien im Rahmen der Öffnungsklausel Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit treffen und den Verteilzeitraum bis zu 10 Jahre nutzen. Ein Verteilzeitraum von 10 Jahren ermöglicht es Arbeitnehmern bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung, 5 Jahre Vollzeit zu arbeiten und danach 5 Jahre freigestellt zu werden.

Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer muss eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vereinbart werden (übernommen werden).[2]

Ohne Tarifbezug sind Arbeitszeitverblockungen möglich:

  • innerhalb eines Verteilzeitraums von bis zu 3 Jahren, d. h. jeweils 1,5 Jahre Arbeits- und 1,5 Jahre Freistellungsphase, werden nicht überschritten. Umfasst die Altersteilzeit Phasen im Blockmodell und Phasen kontinuierlicher Verteilung der Teilarbeitszeit, ist Altersteilzeit auch ohne tarifliche Regelung i. S. d. § 2 Abs. 2 ATG über einen Gesamtzeitraum von mehr als 3 Jahren hinaus möglich, wenn die Phasen im Blockmodell die Verteilung der Arbeitszeit auf 3 Jahre nicht überschreiten.

     
    Praxis-Beispiel

    Altersteilzeit über 8 Jahre im kombinierten Block- und Teilzeitmodell

    (ohne tarifvertragliche Regelung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative ATG)[3]

    Arbeitsphase (Vollzeit) 1.7.2020 – 31.12.2021 (1,5 Jahre)

    Arbeitsphase (hälftige Teilzeit) 1.1.2022 – 31.12.2026

    Freistellungsphase 1.1.2027 – 30.6.2028 (1,5 Jahre)

    Lösung: Da der Zeitraum der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit insgesamt 3 Jahre nicht überschreitet, liegt für den Gesamtzeitraum von 8 Jahren Altersteilzeit vor. Eine tarifvertragliche Regelung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative ATG ist hierfür nicht erforderlich.

  • in Bereichen, in denen tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind (tarifvertragliche Regelungen liegen annähernd flächendeckend vor, zumal die Sperre bestehen bleibt, wenn ein Tarifvertrag abgelaufen ist und die Tarifvertragsparteien Arbeitszeit neu regeln wollen – vgl. auch § 4 Abs. 5 TVG; Folge ist ein weitgehendes Leerlaufen dieser Einschränkung),
  • in Bereichen, in denen tarifvertragliche Regelungen üblicherweise nicht getroffen werden (z. B. im Bereich der Freiberufler).

In diesen Fällen sind Betriebs- oder Individualvereinbarungen über die Aufteilung der Altersteilzeit in mehrjährige Arbeits- und Freistellungsphasen zugelassen. Unerheblich ist, ob der Tarifvertrag bereits gekündigt ist und lediglich nachwirkt. Maßgebend für diese sozialrechtliche Auffassung ist, dass die Regelungen eines gekündigten Altersteilzeittarifvertrags grundsätzlich für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse weiter gelten und ein nachwirkender Altersteilzeittarifvertrag eine Verblockung der Arbeitszeit über die Dauer von 3 Jahren hinaus zulässt.[4]

Für leitende Angestellte kann eine Arbeitszeitverteilung individualvertraglich über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus vereinbart werden (Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen nicht getroffen werden).

Eine tarifliche oder betriebliche Erhöhung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit hat keinen Einfluss auf die reduzierte Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG. Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gleichwohl der betrieblichen Arbeitszeit angepasst, führt die Notwendigkeit der Halbierung der Arbeitszeit nicht zu einer Verkürzung der Arbeitsphase, sondern nur zu einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase. Bis zum Ende der Arbeitsphase muss ein entsprechender Ausgleich erfolgen. Eine geringere Entlohnung ab dem Zeitpunkt der Änderung wirkt sich in der Weise aus, dass der Arbeitnehmer für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und die entsprechende Zeit der Freistellungsphase ein geringeres Teilzeitarbeitsentgelt zu beanspruchen hat. In jedem Fall ist dieses aber fortlaufend für die gesamte ursprüngliche Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase zu zahlen.

[3] Beispiel aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände zum Altersteilzeitgesetz v. 2.11.2010.
[4] Vgl. DA der BA 2.3 zu § 2.

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