In der Sozialversicherung ist das 13. Monatsgehalt beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln und dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zuzuordnen.[1] Wenn durch diese Zuordnung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, werden die vor der Auszahlung liegenden Entgeltabrechnungszeiträume des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt. Etwas anderes gilt, wenn die Einmalzahlung in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. eines Jahres geleistet wird und durch diese Zuordnung im laufenden Kalenderjahr die Zahlung nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist. In diesen Fällen ist die Einmalzahlung den Entgeltabrechnungszeiträumen des Vorjahres zuzuordnen.[2]

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