Ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatsgehalts besteht nicht. Ein Anspruch muss durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag begründet werden.

Anspruchsgrundlage kann auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen schlechter behandeln.

 
Hinweis

Freiwilligkeitsvorbehalt

Wird die Zahlung eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag als "freiwillige Leistung" bezeichnet, so genügt dieser Hinweis für sich genommen nicht, um einen Anspruch auf die Leistung auszuschließen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung der Firma ist, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann", begründet bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB einen unbedingten Anspruch auf Zahlung.[1]

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