Eine Sonderstellung nehmen Abfindungen ein. Entlassungsentschädigungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und stellen keine Entlohnung für die frühere Tätigkeit dar. Das Besteuerungsrecht für solche Einmalzahlungen steht nach Auslegung des OECD-Musterabkommens durch den BFH dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu.[1] Dies gilt auch für Abfindungszahlungen eines deutschen Arbeitgebers an einen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für seine inländische Tätigkeit.[2] Die abweichende Zuweisung des Besteuerungsrechts an den ehemaligen Tätigkeitsstaat BRD durch die Konsultationsvereinbarungsverordnung[3] entfaltet für die Gerichte keine Bindungswirkung.[4]

Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates gilt auch für den Lohn, den ein französischer Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber für eine Freistellungsphase erhält, die im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung festgelegt wurde.[5] Dies gilt für die Besteuerung der Lohnfortzahlung während der Freistellungsphase, wenn es sich um das Beschäftigungsverhältnis eines Grenzgängers zur Schweiz handelt. Keine regelmäßige Rückkehr und damit keine Grenzgängereigenschaft besteht für den Zeitraum einer Freistellungsphase. Die Lohnbezüge eines von der Arbeit in der Schweiz freigestellten Grenzgängers unterliegen der Besteuerung im inländischen Ansässigkeitsstaat.

[6]

Eine Sonderregelung sieht das mit Frankreich getroffene DBA[7] vor. Die zwischen der Abfindung und Tätigkeit bestehende Kausalität ist ausreichend, um die Besteuerung dem ehemaligen Tätigkeitsstaat zuzuweisen.[8]

Dies gilt auch für Abfindungszahlungen bei französischen Grenzgängern. Das FG Baden-Württemberg verneint in seiner Entscheidung die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich durch den Wohnsitzstaat.[9]

Regelung der Besteuerung in Wegzugsfällen

Durch Rechtsprechung des BFH geht das Besteuerungsrecht in den sog. Wegzugsfällen entgegen den in Konsultationsvereinbarungen getroffenen Regelungen dem ehemaligen Tätigkeitsstaat verloren, obgleich der neue Ansässigkeitsstaat auf eine Besteuerung der Abfindung ausdrücklich verzichtet hat. Dies hätte eine vollständige Nichtbesteuerung von Abfindungen in Wegzugsfällen zur Folge. Zum 1.1.2017 wurde für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht eine generelle Besteuerung des früheren Tätigkeitsstaats geregelt.[10] § 50d Abs. 12 EStG legt eine gesetzliche Rückfallklausel für die Besteuerung von Abfindungsentschädigungen bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern fest, die auch im Lohnsteuerverfahren Anwendung findet. Abfindungen aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung gelten als Entgelt für eine früher geleistete Tätigkeit. Damit wird das Besteuerungsrecht in Wegzugsfällen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dem ehemaligen Tätigkeitsstaat zugewiesen.[11] Trifft das jeweilige DBA für Abfindungen in einer gesonderten Vorschrift ausdrücklich eine hiervon abweichende Sonderregelung, wird durch § 50d Abs. 12 Satz 2 EStG sichergestellt, dass diese anzuwenden bleibt.[12] Wurde die Tätigkeit in verschiedenen Staaten ausgeübt, ist eine zeitanteilige Aufteilung des Besteuerungsrechts auf die jeweiligen Tätigkeitsstaaten vorzunehmen.[13]

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