Wird ein Arbeitnehmer für einen inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der hierauf entfallende Arbeitslohn beim Lohnsteuerabzug und bei der späteren Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleibt, weil das Besteuerungsrecht hierfür ausschließlich dem ausländischen Staat zusteht. Außerdem kann für die ausländischen Lohnbezüge nach Ablauf des Kalenderjahres i. R. d. Einkommensteuererklärung die Anrechnung oder der Abzug der hiervon im Ausland einbehaltenen Steuer infrage kommen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Auslandstätigkeit in einem Staat erfolgt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, oder ob die Besteuerung der Auslandsbezüge ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften vorzunehmen ist.

Bei DBA-Staaten bestimmt sich die Besteuerung des im Ausland erzielten Arbeitslohns im Normalfall nach dem Arbeitsortprinzip, wonach die Steuererhebung dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt.

Eine Ausnahme hiervon gilt für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bis zu 183 Tage im Jahr im Ausland eingesetzt werden. Dasselbe gilt für die mit bestimmten Staaten wie Frankreich und Schweiz getroffenen Regelungen für Grenzgänger, bei denen das Besteuerungsrecht ausnahmsweise dem Wohnsitzstaat erhalten bleibt.

 
Hinweis

Durchbrechung von Doppelbesteuerungsabkommen

Vorschriften eines DBA regeln abschließend die Zuweisung des Besteuerungsrechts und gehen nationalen Vorschriften stets vor. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung in § 50d Abs. 8 und 9 EStG allerdings durchbrochen.[1]

Anrechnung ausländischer Steuer

Finden DBA-Regelungen keine Anwendung, z. B. weil kein DBA mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, gibt es noch unilaterale Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers, die eine Beseitigung oder zumindest die Abmilderung einer eintretenden Doppelbesteuerung zum Ziel haben. Ein Beispiel hierfür ist die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.[2]

[1]

S. Abschn. 2.3.7.

[2]

S. Abschn. 3.3,

§ 34c EStG.

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