Der Arbeitnehmer ist bei seiner Einkommensteuererklärung nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Methode gebunden. Er kann von der 0,03-%-Monatspauschale zur Einzelberechnung mit 0,002 % pro Arbeitgeberfahrt übergehen.[1] Er hat es damit in der Hand, steuerliche Nachteile aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren auszugleichen. Häufig entscheidet sich die Entgeltabrechnung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte allein aus praktischen Gründen für die weniger arbeitsaufwendige (dafür aber "teurere") 0,03-%-Monatspauschale.

 
Achtung

Nachträgliche Günstigerprüfung für SV-Beiträge ausgeschlossen

Die höheren Sozialversicherungsbeiträge, die sich bei Dienstwageninhabern bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergeben, lassen sich dadurch allerdings nicht ausgleichen. Die Sozialversicherungsbeiträge orientieren sich ausschließlich an dem angesetzten geldwerten Vorteil. Eine spätere Korrektur durch die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geänderte Berechnung ist bei der durch das Monatsprinzip bestimmten Sozialversicherung ausgeschlossen.

Voraussetzungen für Wechsel zur Tagespauschale im Veranlagungsverfahren

Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren ist, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung vorlegen kann, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben.

Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1-%-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweise kommen z. B. in Betracht:

  • Gehaltsmitteilungen,
  • Entgeltabrechnungen oder
  • formlose Arbeitgeberbescheinigungen.

Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, den nach der 0,03-%-Methode berechneten, im Bruttoarbeitslohn laut Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen geldwerten Vorteil anhand der einzeln nachgewiesenen Fahrten durch die 0,002-%-Tagespauschale zu ersetzen.

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