Der Arbeitnehmer ist bei seiner persönlichen Einkommensteuer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Methode gebunden. Er kann also von der 0,03 %-Monatspauschale zur Einzelberechnung mit 0,002 % pro Arbeitgeberfahrt übergehen. Vergleichbar mit der Wechselmöglichkeit zwischen 1 %- und Fahrtenbuch-Methode hat es damit der Arbeitnehmer in der Hand, steuerliche Nachteile aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren auszugleichen. Häufig entscheidet sich das Lohnbüro bei der Gehaltsabrechnung allein aus praktischen Gründen für die weniger arbeitsaufwendige Berechnung, dafür aber "teurere" 0,03 %-Pauschale bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Nachteil bei der Sozialversicherung, der sich bei Firmenwageninhabern bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergibt, lässt sich dadurch allerdings nicht ausschließen. Die Sozialversicherungsbeiträge orientieren sich ausschließlich an dem bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber für den Firmenwagen angesetzten geldwerten Vorteil. Eine spätere Korrektur durch die im Rahmen des Einkommensteuerbescheids geänderte Berechnung ist bei der durch das Monatsprinzip bestimmten Sozialversicherung ausge­schlossen.

Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren ist, dass der Arbeitnehmer wie beim Lohnsteuerabzug auch hier eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung dem Finanzamt vorlegen kann, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Firmenwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben. Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1 %-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03 %-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweis kommen z. B. Gehaltsmitteilungen, Lohnabrechnungen oder formlose Arbeitgeberbescheinigungen in Betracht. Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, den im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen, nach 0,03 %-Methode berechneten geldwerten Vorteil anhand der einzeln nachgewiesenen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neu zu berechnen, indem er durch die 0,002 %-Tagespauschale ersetzt wird. Im Ergebnis verringert sich dadurch der bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzende steuerpflichtige Gesamtjahresarbeitslohn des Arbeitnehmers, was bei Anrechnung der insoweit zu viel bezahlten Lohnsteuer zu einer Steuererstattung führt.

 
Praxis-Beispiel

0,002 %-Tagespauschale durch Einzelnachweis bei der Einkommensteuer

Einem Außendienstmitarbeiter steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ab 2023 ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 35.000 EUR) zur Verfügung, den er auch zu privaten Zwecken und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann. Ein- bis zweimal wöchentlich sucht er ganztägig die Firma auf. Die Entfernung Wohnung – Betrieb beträgt 30 km. Einzelaufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte liegen dem Lohnbüro nicht vor, weil laut Arbeitsvertrag für die Firmenwagenbesteuerung die Pauschalwertmethode festgelegt ist. Bei Lohnabrechnung wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nach der 1 %-Methode zuzüglich der 0,03 %-Monatspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 legt der Arbeitnehmer eine schriftliche Aufstellung vor, aus der sich datumsgenau ergibt, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Insgesamt hat er in 2023 65 Arbeitgeberfahrten durchgeführt.

Bei Anwendung der Einzelbewertung für die tatsächlichen Arbeitgeberfahrten ergibt sich folgender geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung:

 
  Berech­nungs­methode Lohnsteuer Einkommensteuer
Privatfahrten: 1 % von 35.000 EUR × 12 Monate 4.200 EUR 4.200 EUR
Fahrten Wohnung – erste ­Tätigkeitsstätte: Monatspauschale 0,03 %: 0,03 % × 35.000 EUR × 30 km × 12 Monate 3.780 EUR  
Tagespauschale 0,002 %: 0,002 % × 35.000 EUR × 30 km × 65 Fahrten   1.365 EUR
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil   7.980 EUR 5.565 EUR

Durch den Wechsel des Arbeitnehmers bei der Einkommensteuer zur fahrtbezogenen Berechnungsweise ergibt sich gegenüber der im Lohnsteuerverfahren vom Arbeitgeber angesetzten Monatspauschale von 0,03 % ein geldwerter Vorteil, der deutlich geringer ausfällt. Während die bescheinigten Steuerabzugsbeträge unverändert in Zeilen 7–10 der Anlage N anzugeben und damit anzurechnen sind, ist der laut Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu verringern und mit dem um 2.415 EUR (= 7.980 EUR abzgl. 5.565 EUR) gekürzten Betrag in der Steuererklärung einzutragen. Die Übersicht macht deutlich, dass sämtliche für die Vergleichsberechnung erforderlichen Daten aus der Einkommensteuererklärung ersichtlich sein müssen. Neben der Einzelaufstellung der Arbeitgeberfahrten ist h...

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