Der Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises. Dabei kommt es für die Anwendung des 0,03-%-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage nicht an.[1]
Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Ein Arbeitnehmer erhält einen gebraucht angeschafften Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 60.064 EUR betragen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil pro Monat berechnet sich wie folgt:
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 1 % von 60.000 EUR | 600 EUR |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 60.000 EUR x 20 km | + 360 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Dienstwagen | 960 EUR |
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bis zur Höhe der Pauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer mit 15 % pauschal zu versteuern. Seit 1.1.2022 ist das Pauschalierungsvolumen z. B. bei regelmäßigem Homeoffice oder Teilzeitarbeit in bestimmten Fällen verhältnismäßig zu kürzen.[2]
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