Der Ansatz einer der beiden genannten Methoden ist nicht nur für Fahrzeuge im Eigentum der Firma zwingend zu beachten, sondern auch für Leasingfahrzeuge, die als Dienstwagen überlassen werden. Andere Verfahren zur Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs sind nicht zulässig.[1]

Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge, die auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer geleast werden.

 
Wichtig

Arbeitgeber muss sämtliche Kosten tragen

Entscheidend für die Anwendung der 1-%-Regelung auf Leasingfahrzeuge ist, dass der Arbeitgeber die gesamten Fahrzeugkosten inklusive der Leasingraten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmt.[2] Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet die Stellung des Leasingnehmers innehat. Als wirtschaftlichem Leasingnehmer stehen dem Arbeitgeber auch das wirtschaftliche Eigentum und damit die für die Überlassung als Dienstwagen erforderliche Verfügungsbefugnis an dem Fahrzeug zu.

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